Auxmoney - Darlehensvertrag mit sittenwidrig überhöhten Zinsen?

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Das Kreditvermittlungsportal Auxmoney der auxmoney GmbH aus Düsseldorf bietet Kredite für Darlehensnehmer an, die laut Eigendarstellung durch Vermittlung von privaten und institutionellen Anbietern zustande kommen.

Tatsächlich tritt bei den dann vermittelten Darlehensverträgen in zahlreichen Fällen die Süd-West-Kreditbank Finanzierung GmbH (SWK Bank) aus Bingen am Rhein als Darlehensgeberin auf.

In einer vorläufigen Angebotsberechnung weist Auxmoney für Privatkredite einen Zinssatz von etwas mehr als 5% aus. Unabhängig von der Frage, ob diese Angabe realistisch erscheint, wenn für Privatanleger auf der gleichen Plattform eine „erwartete Rendite von 5,0 %“ angegeben wird, „mögliche Ausfälle sind dabei bereits berücksichtigt“, gibt es zahlreiche Darlehensverträge, welche deutlich höhere Zinsen enthalten. Es sind bereits mehrere Darlehensverträge mit hohen zweistelligen Zinssätzen wie etwa 19,9 % bekannt geworden. Nach der Zinsstatistik der deutschen Bundesbank bewegen sich in den letzten Jahren die marktüblichen Zinsen für neu abgeschlossene Darlehensverträge unterschiedlicher Kategorien deutlich unter der Hälfte dieses Wertes.

Hier fragen sich manche Betroffene, ob ein derartiger Zinssatz gerechtfertigt und einer solcher Vertrag überhaupt wirksam ist. Es bedarf einer anwaltlichen Überprüfung, ob ggf. eine Senkung des Zinssatzes, eine Rückabwicklung des Vertrages oder im Extremfall sogar die Verweigerung der Rückzahlung der Darlehens möglich ist.

Einige Gerichte haben in den vergangenen Jahren in derartigen Fällen die Auffassung vertreten, auf das besondere Geschäftsmodell der Vermittlung zwischen privaten Darlehengebern einerseits und Verbrauchern als Darlehensnehmern andererseits sei die jeweilige Zinsstatistik der deutschen Bundesbank nicht anwendbar oder es sei allenfalls die Zinsreihe für Überziehungskredite als Vergleichsmaßstab heranzuziehen. Dafür wurde das Argument angeführt, es handele sich um ein besonderes Geschäftsmodell, daher sei die Zinsstatistik kein tauglicher Vergleichsmaßstab.

Dieser Auffassung ist nun das Landgericht Saarbrücken mit seinem Urteil vom 18. September 2020, 1 O 79/20, entgegen getreten und hat im Leitsatz seines Urteils festgestellt:

„1. Die MFI-Zinsstatistik stellt eine taugliche Grundlage für die

Ermittlung des marktüblichen Zinssatzes im Rahmen der Beurteilung

einer möglichen Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrages

dar.

2. Die gilt auch bei der Gewährung eines besonders risikoreichen

Darlehens an einen Darlehensnehmer geringster Bonität;                      

die Bildung eines diesbezüglichen Sondermarktes ist abzulehnen.“

Dieses Urteil ist im Sinne der betroffenen Darlehensnehmer zu begrüßen. Die von dem Bundesgerichtshof und den Oberlandesgerichten herangezogene Zinsstatistik der deutschen Bundesbank ist in der Tat gültiger Vergleichsmaßstab für die Prüfung der Sittenwidrigkeit. Dies zu verneinen würde praktisch bedeuten, renditehungrigen Anbietern mit von der klassischen Bankenfinanzierung abweichenden Darlehensmodellen einen rechtsfreien Raum zu überlassen, in dem die Sittenwidrigkeit und damit die Anwendbarkeit von § 138 BGB praktisch nicht mehr vorkommen würde.

Im Falle von Auxmoney kommt ein weiterer Aspekt auf der faktischen Ebene des angepriesenen Geschäftsmodells hinzu:

Tatsächlich arbeitet Auxmoney seit mehreren Jahren mit Großinvestoren zusammen, welche die finanziellen Mittel für die von Auxmoney vermittelten Kredite der Beklagten bereitstellen, bzw. die Darlehensforderungen aufkaufen. Auf der Internetseite von Auxmoney war kürzlich noch zu lesen:

„Auf auxmoney investieren private und institutionelle Anleger unmittelbar in vorgeprüfte Kreditnehmer verschiedener Score-Klassen.“

Abgesehen davon, dass der vermittelte Eindruck, es werde unmittelbar in Kreditnehmer investiert, jedenfalls insoweit unzutreffend ist, als hier nach wie vor eine Bank, nämlich häufig die SWK Bank, zwischengeschaltet wird, investieren überwiegend institutionelle Investoren bei Auxmoney. So hat die Geschäftsführung selbst in einem Interview bestätigt, dass seit mehreren Jahren bereits institutionelle Anleger, wie Versicherungsunternehmen, bei Auxmoney investieren, so etwa seit 2015 der Versicherungskonzern Aegon.

In dem Interview wurde seitens der Geschäftsführung auch mitgeteilt, dass mittlerweile 1,5 Milliarden Euro von nur einem Investor zugesagt wurden. Zum Vergleich: Auxmoney hat nach eigener Darstellung im Jahre 2016 Kredite im Volumen von 181 Millionen Euro vergeben. Die Vermittlung von Privatanlegern mit vergleichsweise geringfügigen Summen dürfte danach keine wesentliche Rolle mehr spielen.

Diese in einem Verfahren vor dem Landgericht Mainz vorgetragenen tatsächlichen Umstände haben das Gericht veranlasst, darauf hinzuweisen, dass im Falle der Kreditgewährung durch gewerbliche Investoren die Zinsstatistik der deutschen Bundesbank der maßgebliche Vergleichsparameter maßgeblich sein dürfte. Wörtlich hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2021  u.a. folgenden Hinweis erteilt:

„Die von Beklagtenseite zitierte Rechtsprechung des BGH, der Oberlandesgerichte und der Landgerichte, dürfte allerdings nur einschlägig sein, wenn es sich bei den Investoren um private Anleger handelt. Etwas Anderes dürfte gelten bei Investoren, die sich gewerbsmäßig an den Kreditprojekten beteiligen. Insoweit dürfte eine Vergleichbarkeit zu Finanzgeschäften einer Bank bestehen. Es dürfte daher der Vortrag des Klägers weiterzuverfolgen sein, dass zumindest im Jahre 2018 die Mittel für die Investitionsprojekte überwiegend von gewerbsmäßigen Anlegern stammten. Sollte der Kläger mit seinem angebotenen Zeugenbeweis Erfolg haben, dürfte sich die Sittenwidrigkeit aus dem Effektivzins des konkreten Darlehensvertrages im Verhältnis zur Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank   ergeben.“

Für die gewerbliche Kreditvergabe ist damit jedenfalls – unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Geschäftsmodells der Anbieter – bei der Sittenwidrigkeitsprüfung die Zinsstatistik der deutschen Bundesbank heranzuziehen.

Betroffene Darlehensnehmer, welche sich Darlehensforderungen mit zweistelligen Zinssätzen von mehr als 10% ausgesetzt sehen, sollten daher prüfen, ob der Vertrag mit dem Einwand der sittenwidrigen Überteuerung ggf. angepasst oder zu günstigen Konditionen rückabgewickelt werden kann. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Ingo M. Dethloff bietet Darlehensnehmern mit derartigen Verträgen eine kostenfreie Ersteinschätzung der rechtlichen Handlungsmöglichkeiten an.



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