Badenia Bausparkasse unterliegt: OLG Bamberg (Az. 8 U 24/16)

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Die Kündigung von zuteilungsreifen, aber nicht voll besparten Bausparverträgen ist rechtswidrig!

Die Badenia Bausparkasse hat mit Urteil vom 10.08.2016 eine schwere Niederlage vor dem OLG Bamberg kassiert (Az. 8 U 24/16). Dies, obwohl die streitgegenständlichen Bausparverträge bereits aus den 80-iger und 90-iger Jahren stammten und offensichtlich seit längerem kein Interesse an einer Inanspruchnahme der Bauspardarlehen auf Seiten des Bausparkunden bestanden hat. Die Verträge laufen nun ungekündigt zu einem Guthabenzins von 2,5 % und mehr auf unbestimmte Zeit weiter.

Ein von der Bausparkasse gezogener „Notanker“ überzeugte die Richter nicht. Die fadenscheinige und durch ein der Bausparkasse unbequemes Zinsumfeld motivierte Bezugnahme auf ein Sonderkündigungsrecht fand keine Berücksichtigung.

Auch eine Berufung auf § 489 BGB schlug fehl. Zwar vertauschen Bausparkunde und Bausparkasse in der Ansparphase die Rollen, womit der Bausparkunden für diesen Zeitraum als Darlehensgeber, die Bausparkasse als Darlehensnehmerin einzustufen ist. Von einem „Empfang“ des Darlehens im Sinne dieser Vorschrift kann aber erst mit Vollbesparung des Bausparvertrages gesprochen werden.

Damit folgt das OLG Bamberg dem OLG Stuttgart, welches bereits im März diesen Jahres zu Gunsten eines Bausparkunden entschieden hat (Urt. v. 31.03.2016, Az.: 9 U 171/15).

MPH Legal Services (RA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) vertritt bundesweit gekündigte Bausparkunden in Verfahren gegen die Wüstenrot Bausparkasse AG, LBS, BHW, BSQ, Schwäbisch Hall und andere Bausparkassen.

www.mph-legal.de/lp/bausparvertrag-gekuendigt-so-wehren-sie-sich/


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