BAG: Rechtswidrige Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds

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Verletzt ein Betriebsratsmitglied ausschließlich betriebsverfassungsrechtliche Amtspflichten, sind vertragsrechtliche Sanktionen wie der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung oder einer individualrechtlichen Abmahnung, mit der kündigungsrechtliche Konsequenzen in Aussicht gestellt werden, ausgeschlossen. (Orientierungssatz des Gerichts)
(BAG, Beschluss vom 09.09.2015 - 7 ABR 69/13)

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung einer dem Betriebsratsvorsitzenden erteilten Abmahnung. Dieser hatte eine für den Betrieb E abgeschlossene Betriebsvereinbarung über den Einsatz von Leiharbeitnehmern per E-Mail an alle Arbeitnehmer des Konzerns versendet. Die Arbeitgeberin erteilte dem Betriebsratsvorsitzenden daraufhin eine „Abmahnung als Betriebsrat“, die zu dessen Personalakte genommen wurde. In dem Abmahnschreiben rügte sie einen Verstoß des Betriebsratsvorsitzenden gegen die vertrauensvolle Zusammenarbeit, da der Betriebsratsvorsitzende nur berechtigt sei, sich an die Arbeitnehmer des Betriebs E zu wenden und nicht an alle Arbeitnehmer des Konzerns. In dem Abmahnschreiben wird für den Wiederholungsfall ein Ausschluss als Betriebsratsmitglied gemäß § 23 BetrVG und ggf. eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses angedroht. Der Betriebsrat und der Betriebsratsvorsitzende haben im Rahmen eines Beschlussverfahrens beantragt, die Abmahnung aus der Personalakte des Betriebsratsvorsitzenden zu entfernen. Der Betriebsrat hat außerdem beantragt, die Unwirksamkeit der Abmahnung festzustellen. ArbG und LAG haben den Anträgen stattgegeben.

Entscheidung

Das BAG hat die Anträge des Betriebsrats abgewiesen und die Arbeitgeberin auf den Antrag des Betriebsratsvorsitzenden zur Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verpflichtet.

Soweit das LAG dem Abmahnungsentfernungsantrag des Betriebsratsvorsitzenden stattgegeben habe, sei die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin unbegründet. Arbeitnehmer könnten in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 I 1 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen. Der Anspruch bestehe, wenn:

  • die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist,
  • unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält,
  • auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht

oder

  • den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, und auch dann,
  • wenn selbst bei einer zu Recht erteilten Abmahnung kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers mehr an deren Verbleib in der Personalakte bestehe.

Dabei könnte dahinstehen, ob der Betriebsratsvorsitzende durch das Versenden der E-Mail gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten verstoßen hat. Das LAG habe zutreffend erkannt, dass die Abmahnung bereits deswegen aus der Personalakte zu entfernen sei, weil die Arbeitgeberin den Vorwurf einer Amtspflichtverletzung mit der Androhung einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses sanktioniert habe. Verletze ein Betriebsratsmitglied ausschließlich betriebsverfassungsrechtliche Amtspflichten, seien vertragsrechtliche Sanktionen wie der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung oder einer individualrechtlichen Abmahnung, mit der kündigungsrechtliche Konsequenzen in Aussicht gestellt werden, ausgeschlossen.

Praxishinweis

Die Grundsätze des BAG zur inhaltlichen Ausgestaltung einer Abmahnung werden ganz klar aufrechterhalten, wobei die Frage der Zulässigkeit einer betriebsverfassungsrechtlichen Abmahnung nicht erörtert wird. Das BAG wiederholt jedoch die Kriterien, die den Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung begründen.

Sollten auch Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ihnen erteilten Abmahnung haben, so lassen Sie diese anwaltlich überprüfen. Wobei es jedoch ratsam ist, im Zweifelsfalle eine Abmahnung erst anzugreifen, wenn es schon zu einer Kündigung aufgrund dieser Abmahnung gekommen ist, um den Grundsätzen der Beweislast in einem Kündigungsschutzprozess Rechnung zu tragen.


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