BAG: Urlaubsgewährung nach fristloser Kündigung

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Der Arbeitgeber hat in seinem fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigungsschreiben angeordnet, dass der Arbeitnehmer, den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche freigestellt wird. Das BAG entschied, dass der Arbeitgeber damit nicht den Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub erfüllt.

Eine wirksame Urlaubsgewährung durch die Freistellungserklärung im Kündigungsschreiben liegt nur dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt.

Im zu entscheidenden Fall war der Kläger bei der Beklagten seit dem 1. Oktober 1987 beschäftigt. Mit Schreiben vom 19. Mai 2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich und hilfsweise fristgerecht zum 31. Dezember 2011. Im Kündigungsschreiben heißt es: „Im Fall der Wirksamkeit der hilfsweise fristgemäßen Kündigung werden Sie mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung sämtlicher Urlaubs- und Überstundenansprüche unwiderruflich von der Erbringung Ihrer Arbeitsleistung freigestellt.“

Das Arbeitsgericht hat die Klage, in der dieser die Abgeltung von 15,5 Urlaubstagen verlangt, abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat hingegen der Klage stattgegeben.

Die Revision des Beklagten vor dem BAG in dritter Instanz hatte Erfolg, aber nur deswegen, weil die Parteien in dem vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich ihre Ansprüche abschließend regelten. Bzgl. des Anspruchs auf Urlaubsentgelt kam das BAG zu dem Ergebnis, dass mit der Freistellung im Kündigungsschreiben dieser mangels einer vorbehaltlosen Zusage, nicht erfüllt worden wäre.


Quelle:

BAG-Urteil vom 10. Februar 2015 – 9 AZR 455/13

Vorinstanz: LAG Hamm Urteil vom 14. März 2013 – 16 Sa 763/12


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