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Bandeneigenschaft bei Bestechlichkeit

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Mit einem Beschluss vom 13.12.2012Aktenzeichen: 1 StR 522/12, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Bande auch beim Zusammenschluss von bestechlichen Amtsträgern und Vorteilsgebern vorliegen kann.

Im vorliegenden Fall war der Angeklagte als Obersekretär im Justizvollzugsdienst tätig gewesen. Dabei hat er unter bewusster Verletzung seiner Dienstvorschriften verschiedene Gegenstände wie z.B. Mobiltelefone in die Justizvollzugsanstalt geschmuggelt. Dabei hatte er sich einer aus mehreren Personen bestehenden Bande angeschlossen. Diese bestand aus Personen, die außerhalb der Justizvollzugsanstalt Mobiltelefone und andere Gegenstände beschafften und weiteren Personen, die als einsitzenden Häftlingen die vom Angeklagten dann eingeschmuggelten Gegenstände mit beträchtlichem Gewinn an Mithäftlinge veräußerten. Für seine insgesamt 14 Taten erhielt der Angeklagte einen Geldbetrag von über 3000 Euro. Gleichzeitig verfügte er in der Organisation über eine Schlüsselposition.

Nach Ansicht der Bundesrichter sei der vorliegende Fall mit einem Absatzdelikt vergleichbar, da sich auch hier spiegelbildlich der Bestechende und der Bestochene mit unterschiedlichen Interessen auf unterschiedlichen Seiten des Geschäfts gegenüberstünden. Aus diesem Grund sei es auch rechtlich nicht zu beanstanden, diesen als Mitglied einer Bande zu sehen. Der Angeklagte habe der Organisation nicht selbständig gegenüber gestanden, sondern sei in diese eingebunden gewesen. Unbeachtlich sei bei dieser Beurteilung seine wichtige Position. Alle an der Organisation Beteiligten hätten am gleichen Strang gezogen, wobei die Abrede auf einer gemeinsam getroffenen Unrechtsvereinbarung beruht habe. Aus diesem Grund läge daher eine Bande auch beim Zusammenschluss von bestechlichen Amtsträgern und Vorteilsgebern vor.


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