Banken haften bei offenem Immobilienfonds (Beton-Gold)

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Eine Bank hatte einen Kunden beraten und ihm daraufhin Anteile an einem offenen Immobilienfonds empfohlen, die dieser dann von der Fondsgesellschaft kaufte. Die Bank hat jedoch den Kunden nicht darauf hingewiesen, dass es Schwierigkeiten mit der Anteilsrücknahme seitens der Fondsgesellschaft geben könnte. Die Fondsgesellschaft kann nämlich die Anteilsrücknahme aussetzen, d. h. sich weigern, die Anteile zurückzunehmen, wenn sie nicht genügend Geld für die Rückzahlung an den Kunden hat. Über dieses eklatante Risiko, dass der Kunde auf seinen Fondsanteilen sitzenbleibt, wenn die Fondsgesellschaft nicht genügend Geld hat, um Fondsanteile zurückzukaufen und sie nicht an die Fondsgesellschaft zurückgeben kann, hatte die Bank den Kunden nicht hingewiesen. Es kam wie es kommen musste. Die Fondsgesellschaft schloss den Fonds, d.h. sie setzte die Anteilsrücknahme mangels Liquidität aus. Sie hatte schlicht zu wenig Geld in der Kasse, um Anteile zurückzunehmen. Der Kunde konnte nun seine Fondsanteile nicht mehr an die Fondsgesellschaft zurückgeben. Er konnte nur noch versuchen, sie über die Börse, jedoch zu erheblich geringeren Kursen, zu verkaufen.

In einer aktuellen Entscheidung vom 29.04.2014 hat der BGH (XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13) entschieden, dass die Bank dem Kunden zum Schadensersatz verpflichtet ist und die Anteile zum damaligen Kaufpreis zurücknehmen muss. Lediglich eventuell zwischenzeitlich erhaltene Ausschüttungen muss sich der Kunde anrechnen lassen.

Kennzeichnend für regulierte Immobilien-Sondervermögen sei, so der BGH, dass die Anleger gemäß § 37 InvG a.F. (nunmehr § 187 KAGB) ihre Fondsanteile grundsätzlich jederzeit liquidieren, d.h. zu einem im Gesetz geregelten Rücknahmepreis an die Kapitalanlagegesellschaft zurückgeben können. Es spiele keine Rolle, ob eine Aussetzung der Anteilsrücknahme zum Zeitpunkt der Beratung vorhersehbar oder fernliegend ist.


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