Die Mietpreisbremse: Neues BGH-Urteil stärkt Mieterrechte | Update 2024

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Verstöße gegen die Mietpreisbremse (Mieterhöhungen) und mögliche Ansprüche von Mietern erkennen

Jüngst hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung gefällt, die die Durchsetzung der Mietpreisbremse für Mieter in Deutschland vereinfacht. In diesem Beitrag werden die Hintergründe des BGH-Urteils aufgezeigt und praktische Tipps gegeben, wie Mieter erkennen können, ob sie Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete haben.


Das BGH-Urteil und seine Folgen für Mieterrechte

Die Entscheidung des BGH  beeinflusst die Rechte der Mieter bei Verstößen gegen die Mietpreisbremse in Deutschland. Die Mietpreisbremse, die  2015 eingeführt wurde, soll übermäßige Mietsteigerungen in bestimmten Wohnungsmärkten begrenzen. Vermieter dürfen in diesen Gebieten bei Neuvermietungen die Miete nur bis zu einer bestimmten Obergrenze ansetzen. Der BGH stellt klar, dass der Auskunftsanspruch des Mieters nach § 556g Abs. 3 BGB eigenständig verjährt, unabhängig von einem Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete. Diese Klarstellung erleichtert Mietern den Zugang zu den erforderlichen Informationen über eventuell zu viel gezahlter Miete für die Geltendmachung ihrer Ansprüche.


Mietminderung und Rückzahlung: Anspruchsgrundlage für den Auskunftsanspruch

Wie können Mieter Mietminderung und Rückzahlungen erreichen? Der Auskunftsanspruch gemäß § 556g Abs. 3 BGB ermöglicht es den Mietern, Auskunft über Informationen zur Zulässigkeit der vereinbarten Miethöhe vom Vermieter zu verlangen.  Dies können Informationen über die Höhe der Vormiete, vorangegangene Modernisierungsmaßnahmen, Baujahr oder den Zeitpunkt der erstmaligen Vermietung sein. Bei Verstößen gegen die Mietpreisbremse, durch eine zu hoch angesetzte Miete für das Gebiet, haben Mieter nicht nur das Recht auf Mietminderung, sondern auch auf Rückzahlung der überzahlten Miete. 


Wichtige Überlegungen zur Mietpreisbremse (Mieterhöhungen)

Trotz der Unterstützung durch das BGH-Urteil gibt es Ausnahmen von der Mietpreisbremse und dem Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete, zum Beispiel für neue oder modernisierte Wohnungen. Ebenso sind die Fälle zu beachten, in denen der vorherige Mieter bereits eine höhere Miete zahlt. Es ist ratsam, sich frühzeitig von einem Experten beraten zu lassen, da die Regelungen komplex sein können. Seit dem 1. Januar 2019 besteht gemäß § 556g Abs. 1a BGB ein weiterer Auskunftsanspruch, den der Vermieter unaufgefordert vor Abschluss des Mietvertrags erfüllen muss. Hiernach muss der Vermieter kenntlich machen, welche Tatsachen eine Rolle für Abweichungen von der Mietpreisbremse spielen. Fehlt diese Auskunft, kann der Vermieter sich vorerst nicht auf Ausnahmen berufen. Erst nach zwei Jahren kann er dies tun, sofern er die Auskunft nachholt.


Rechtsberatung: Unterstützung durch einen Experten in Sache Mietpreisbremse

Wenn Sie feststellen, dass Sie zu viel Miete gezahlt haben und Ihre Ansprüche durchsetzen möchten, ist es ratsam, sich an die Kanzlei Hermann Kaufmann zu wenden. Unsere Experten stehen Ihnen zur Verfügung, um Ihre Möglichkeiten zu besprechen und Ihnen bei der Wiedererlangung Ihrer verlorenen Gelder zu helfen. Für eine persönliche Beratung erreichen Sie uns telefonisch unter 04202 / 638370. Sie können uns auch direkt per E-Mail unter info@rechtsanwaltkaufmann.de kontaktieren.

Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Ihre Möglichkeiten zu besprechen und Ihnen bei der Wiedererlangung Ihrer verlorenen Gelder zu helfen.


Link zum Originalartikel: https://rechtsanwaltkaufmann.de/baurecht-immobilienrecht-mietrecht/mietminderung-rueckzahlung-anspruchsgrundlage


Dieser Artikel dient lediglich zu Informationszwecken und stellt keine rechtliche Beratung dar. Eine individuelle Beratung mit einem Rechtsanwalt wird empfohlen, um Ihre spezifische Situation zu bewerten und eine maßgeschneiderte Vorgehensweise zu entwickeln.


Quellen zum Thema Mietpreisbremse 2024

BGH, Urteile v. 12.7.2023, VIII ZR 375/21, VIII ZR 8/22, VIII ZR 60/22 und VIII ZR 125/22

Mieterhöhung wegen Modernisierung - Wann greift die Mietpreisbremse: 

https://rechtsanwaltkaufmann.de/baurecht-immobilienrecht-mietrecht/mietpreisbremse-mieterhoehung-wegen-modernisierung

Mieterhöhungsschreiben: 

https://rechtsanwaltkaufmann.de/baurecht-immobilienrecht-mietrecht/mieterhoehungsschreiben-fristen

https://www.merkur.de/wirtschaft/mietpreisbremse-bgh-spricht-grundsatzurteil-und-staerkt-mietern-den-ruecken-zr-92397605.html

https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/bgh-verjaehrung-des-auskunftsanspruchs-zur-mietpreisbremse_258_595128.html

MüKoBGB/Artz, 9. Aufl. 2023, BGB § 557b Rn. 14

Weber kompakt, Rechtswörterbuch, Mietpreisbremse, beck-online

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-viiizr37521-mietpreisbremse-verjaehrung-mieter-vermieter-zeit-frist-fristbeginn-beginn-rueckzahlung-zahlen-miete-conny/

Foto(s): Foto von Ketut Subiyanto


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