Veröffentlicht von:

Bauhandwerkersicherungshypothek – ein vielfach unbeachtetes, effektives Instrument

  • 1 Minuten Lesezeit

Seit Jahren haben Handwerksbetriebe zunehmend mit der Problematik zu kämpfen, dass sie die Vergütung für die von ihnen erbrachten Leistungen oft nicht, nur schleppend, verspätet oder teilweise erhalten. Dies führt viele Handwerksbetriebe gelegentlich an den Rand der Insolvenz.

Häufig werden Handwerkerrechnungen von Bauherrn erst mit mehrmonatiger Verspätung – und dann auch nur teilweise bezahlt – und müssen, sofern der Handwerksbetrieb seine Ansprüche weiterverfolgen will, oft gerichtlich in einem langwierigen, zum Teil ein bis zwei Jahre dauernden Prozessverfahren geltend gemacht werden.

In Kenntnis dieser Problematik hat der Gesetzgeber bereits vor einigen Jahren die gesetzliche Bestimmung des § 648 BGB eingeführt. Diese gibt dem Handwerksbetrieb oder Bauunternehmen, welcher/s Leistungen an einem Bauwerk (also Neubau, Umbau, Sanierung oder Erweiterung) erbringt, die Möglichkeit, sich eine Sicherungshypothek auf dem Baugrundstück einräumen zu lassen.

Diese Möglichkeit ist bei Handwerksbetrieben vielfach unbekannt oder zwar vage bekannt, wird jedoch nicht praktiziert. Gerade aber die Bauhandwerkersicherungshypothek im Sinne des § 648 BGB stellt eine sehr wirksame, effektive Waffe des Handwerksbetriebs im Kampf um seine Vergütung dar.

Oft führt nämlich bereits die Androhung der Eintragung einer Sicherungshypothek bzw. das Verlangen auf Einräumung einer Sicherungshypothek zum gewünschten Zahlungserfolg.

Selbst wenn dies nicht der Fall ist, hat das Handwerksunternehmen die Möglichkeit, ggf. im Weg der einstweiligen Verfügung eine Handwerkersicherungshypothek eintragen zu lassen.

Besonders wertvoll ist diese Möglichkeit auch im Fall einer späteren Insolvenz des Bauherrn, was leider auch immer häufiger vorkommt.

Die rechtzeitig zuvor eingetragene Bauhandwerkersicherungshypothek ist insolvenzfest und kann dem Handwerker unter Umständen auch bei einer Insolvenz des Bauherrn seinen vollen Vergütungsanspruch verschaffen.

Autor:

Rechtsanwalt Martin Klein

Anwaltskanzlei Klein, Ansbach

Bei weiteren Fragen zu dieser Thematik oder anderen baurechtlichen Fragen stehen wir Ihnen gerne telefonisch zur Verfügung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Martin Klein

Beiträge zum Thema