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Wann ist eine Rückzahlungsvereinbarung bezüglich Fortbildungskosten wirksam?

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Die Frage der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit von Rückzahlungsklauseln für vom Arbeitgeber geleistete Fortbildungskosten ist ein häufiges Streitthema bei arbeitsgerichtlichen Verfahren. 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in den letzten Jahren eingehend mit allen Aspekten der in solchen Rückzahlungsvereinbarungen üblicherweise auftretenden Fragestellungen befasst.

In der täglichen Gerichtspraxis ist festzustellen, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer hier immer noch erhebliche Unsicherheiten haben, was zulässig ist bzw. wie eine zulässige Vereinbarung formuliert sein müsste.

Nachfolgend stelle ich daher einen kurzen Überblick über die wesentlichen Eckpunkte, die man kennen sollte, vor:

  1. Die Rückzahlungsvereinbarung sollte unbedingt schriftlich formuliert sein.
  2. Sie sollte hinreichend klar und transparent sein, damit jeder der Beteiligten in jeder  denkbaren Situation weiß, was gelten soll und was nicht.
  3. Die Rückzahlungsvereinbarung bezüglich der Fortbildungskosten muss vor Beginn der Fortbildungsmaßnahme geschlossen werden.
  4. Die Bindungsdauer, während der Arbeitnehmer nach Abschluss der Fortbildung Rückzahlungen leisten muss, muss in angemessenem Verhältnis zur Dauer der Fortbildung sowie der Höhe der Fortbildungskosten stehen.
  5. Es muss für jeden Monat, der seit Beendigung der Fortbildungsmaßnahme bis zur etwaigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses verstrichen ist, eine "Abschmelzung" des zu leistenden Rückzahlungsbetrages erfolgen.
  6. Bei der Regelung, in welchem Beendigungsfall die Rückzahlung zu leisten ist, muss eine Differenzierung getroffen werden, die unter anderem klarstellt, dass die Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, auch wenn diese seitens des Arbeitnehmers erfolgt, nicht in der Sphäre des Arbeitgebers liegen darf.
  7. Des Weiteren kann eine weitere Wirksamkeitsvoraussetzung sein, dass der Arbeitnehmer von der Fortbildung auch betriebliche bzw. wirtschaftliche Vorteile erhält bzw. ihm diese in Aussicht gestellt werden, so etwa eine Mehrvergütung bzw. Höherstufung nach Abschluss der Fortbildung.

Im Einzelfall sollten sich Arbeitgeber vor Formulierung einer entsprechenden Rückzahlungsvereinbarung anwaltlich beraten lassen bzw. Arbeitnehmer, bevor sie eine solche unterzeichnen oder wenn es nach Unterzeichnung der Rückzahlungsvereinbarung Streit über die Wirksamkeit der Vereinbarung gibt. 

Foto(s): Christian Eiber, Artwork Eiber

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