Bauplanungsrecht: Bebauungsplan – Bewertungsfehler – Lärmschutzwand

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Die Entscheidung:

Der VGH Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 22.05.2019, 8 S 2431/17, entschieden, dass die grundsätzliche Pflicht zu einer Alternativenprüfung auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplans besteht. Sie könne nicht nur zu dem Planentwurf als solchem, sondern auch zu Einzelfestsetzungen veranlasst sein. Bei der Wahl des Standorts einer Lärmschutzwand sei die Gemeinde verpflichtet, Alternativstandorte zu prüfen. Die grundsätzliche Plicht zu einer solchen Prüfung folge aus dem Gebot der Proportionalität der Abwägung und damit aus dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Ein Bebauungsplan bzw. eine Einzelfestsetzung erweise sich unter diesem Gesichtspunkt jedoch nur dann als im Ergebnis fehlerhaft, wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Variante, hätte aufdrängen müssen.

Aufgrund dessen hat der Senat einen beachtlichen Fehler im Abwägungsergebnis bejaht. Von einem solchen Fehler könne grundsätzlich nur ausgegangen werden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Interessen und Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zu ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht.

Indem der Antragsteller die vorgenommene Konfliktbewältigung mit dem Hinweis beanstandet, dass sich die Antragsgegnerin über seine berechtigten betrieblichen Interessen rücksichtslos hinweggesetzt habe, liege bereits ein eigenständiger Fehler im Abwägungsvorgang vor. Denn damit werde nicht nur eine fehlerhafte Bewertung seiner eigenen privaten Belange, sondern gerade auch eine fehlerhafte Gewichtung der betroffenen Belange untereinander bzw. der Ausgleich mit den anderen, insbesondere städtebaulichen Interessen der Antragsgegnerin geltend gemacht. Das Abwägungsgebot sei verletzt, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen werde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stehe.

Fazit:

Nicht jeder Fehler ist beachtlich und hat die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge.

Bei der Errichtung einer Lärmschutzwand sind grundsätzlich Alternativstandorte zu prüfen. Allerdings stellt eine unterbliebene Prüfung nur dann einen Abwägungsfehler dar, wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere hätte aufdringen müssen.

Tipp:

Bestimmte Verfahrensfehler können nur innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans vorgebracht werden, andernfalls sind die Einwendungen präkludiert, § 215 Abs. 1 S. 1 BauGB.

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag – für den wir keine Haftung übernehmen – eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.

Alexander Seltmann

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Gaßmann & Seidel Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Stuttgart


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