Bausparvertrag gekündigt?

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Kündigung von nicht voll besparten Bausparverträgen rechtmäßig?

Allein die Bausparkasse Wüstenrot hat angekündigt, demnächst 50.000 Bausparverträge wegen gesunkener Kapitalmarktzinsen zu kündigen. Damit befindet sie sich in bester Gesellschaft mit der Bausparkasse BHW, der LBS West und der LBS Baden-Württemberg, die teilweise schon die Kündigung von Altverträgen angedroht oder sogar ausgesprochen haben. Seit Jahren häufen sich die Klagen von Kunden, deren Bausparkassen und Banken versuchen, sie durch die Kündigung aus ihren Bausparverträgen zu drängen, und das ganz ohne Anstand und ohne Angst vor Imageverlust.

Der Hintergrund für das Verhalten der Bausparkassen und Banken

Eine Vielzahl von Anlegern hat in den 1990iger Jahren Bausparverträge abgeschlossen, die längst zuteilungsreif sind. Aufgrund des aktuell andauernden Dauerzinstiefs und wegen der vergleichsweise hohen Zinsen bei Bausparverträgen sitzen Bausparkunden auf einem kleinen Schatz. Viele Bausparer erhielten nicht nur den traditionell zwar eher niedrig ausfallenden jährlichen Sparzins, sondern teilweise auch Bonuszinsen für jedes Jahr, in dem das Bauspardarlehen nicht in Anspruch genommen wird. Wie auch immer die Konditionen der einzelnen Bausparkassen ausgestaltet waren, die meisten dieser Altverträge haben mittlerweile einen Zinssatz erreicht, der deutlich über dem aktuellen Zinsniveau liegt.

Die aktuellen Methoden einiger Bausparkassen und Banken

Vor diesem Hintergrund ist es nicht verwunderlich, dass Banken und Bausparkassen mit teils unseriösen Methoden versuchen, ihre Kunden durch eine Kündigung aus Altverträgen zu drängen. Während die einen den sanften Weg wählen und versuchen, ihre Kunden mit Alternativangeboten, Sonderzahlungen und mit Prämien aus den lukrativen Altverträgen zu locken, schrecken manche Bausparkassen und Banken nicht vor Drohungen einer Kündigung der Verträge, meist mit einer Vorlaufzeit von drei Monaten, zurück. So wird beispielsweise damit gedroht, dass der hohe Zinsbonus verlorengeht, sofern der Altvertrag nicht gekündigt wird.

Die rechtliche Lage

Die Bausparkassen stützen sich bei der Kündigung auf ein Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), nach dem Darlehensverträge mit gebundenen Sollzinsen erstmals nach Ablauf von zehn Jahren gekündigt werden können, und verweisen außerdem auf ein Urteil des Landgerichts Mainz (Az.: 5 O 1/14).

Tatsächlich beginnt die Zehnjahresfrist erst dann zu laufen, wenn das Darlehen vollständig erlangt, also in voller Höhe angespart ist. Dabei ist streitig, ob die genannte Norm überhaupt auf Bausparverträge anwendbar ist. Außerdem sind die Kündigungsrechte, auf die sich die Bausparkassen berufen, so vertraglich nicht vereinbart worden. Die Kündigung voll besparter Bausparverträge – gemeint sind Bausparverträge, die zwar zuteilungsreif, aber noch nicht voll angespart sind – ist aufgrund dessen nach überwiegender Auffassung nicht zulässig. Diese Auffassung unterstreicht auch das Oberlandesgericht Stuttgart in einem Beschluss vom 14. Oktober 2011(Az.: 9 U 151/11) und führt zur Begründung aus, dass das Kündigungsrecht einer Bausparkasse nicht bestehe, solange ein Kunde aus seinem Bausparvertrag noch ein Recht auf ein Bauspardarlehen geltend machen kann. Damit stehen sich zwei Gerichte mit unterschiedlichen Meinungen gegenüber, wobei eine höchstrichterliche Entscheidung aussteht. Auf Seiten der Bausparkunden stehen auch die meisten Verbraucherschützer, die die aktuelle Praxis der Bausparkassen ebenfalls als rechtlich fragwürdig ansehen.

Was Sie als betroffener Bausparkunde tun können

Bausparkunden, die von einer Kündigung ihres Vertrags betroffen sind, sollten ihre rechtlichen Ansprüche von einem Anwalt prüfen lassen. Einer bereits angedrohten oder ausgesprochenen Kündigung des Bausparvertrages sollte in jedem Fall widersprochen werden, sollte dieser noch nicht vollständig bespart worden sein. MPH Legal Services unterstützt Bausparkunden bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche und hat bereits Klagen gegen verschiedene Bausparkassen eingereicht. Nehmen auch Sie Kontakt mit uns auf, damit wir Ihre Rechte gegenüber der jeweiligen Bausparkasse erfolgreich durchsetzen können.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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