Beamte und Elterngeld – aber flexibel!

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Elterngeld und Elternzeit sind kein alleiniges Privileg der Angestellten. Gemäß § 9 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrlVO NRW) sind die dafür einschlägigen §§ 15 Absatz 1 bis 3 und 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anwendbar. Diese Ansprüche auf Elternzeit und Elterngeld gelten also auch im öffentlichen Dienst und insbesondere auch für Beamtinnen und Beamte.

Der Zweck der Einführung des Elterngeldes war simpel: Es sollte Müttern und Vätern einfacher gemacht, vorübergehend ganz – oder auch nur teilweise – auf eine Erwerbstätigkeit zu verzichten. So gebe es, um es mit den Worten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu sagen, mehr „Zeit für Verantwortung“.

Laut Daten des Statistischen Bundesamts stieg die Elternzeitquote von 2013 auf 2014 um ein Drittel an, der Anteil der Väter in Elternzeit hat sich verdoppelt. So präsentiert sich auch der Alltag in den Behörden. Immer mehr Beamtinnen und Beamte nehmen Elternzeit bzw. Elterngeld in Anspruch. Laut Pressemitteilung Nr. 109 vom 25.03.2015 des Statischen Bundesamts bezogen rund 80 % der Väter in Elternzeit für zwei Monate Elterngeld.

Das Basis-Elterngeld wird an Eltern für maximal 14 Monate gezahlt. Dabei können beide den Zeitraum frei untereinander aufteilen.

Das bedeutet auch, dass dieser Zeitraum mehrmals verschoben werden kann.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 28.01.2016 (Az.: 2 B 13.15) seine Rechtsprechung erneut bestätigt, dass der Dienstherr nicht aus Fürsorgegründen dazu verpflichtet ist, den Beamten auf alle für seine Rechtsstellung bedeutsamen Vorschriften, für ihn günstige Antragstellungen oder auch auf Fristen dafür hinzuweisen. Es ist also für den Beamten von zentraler Bedeutung, selbst informiert zu sein.

Es war spezifischer Zweck des Elterngeldes, Vätern und Müttern mehr „Zeit für Verantwortung“ zu gewähren. Für junge Familien mit berufstätigen Eltern ist es oft erforderlich, dass diese Freistellungsphasen nach Antragstellung noch angepasst werden müssen, da viele der zu berücksichtigenden Planungsfaktoren stetigen Veränderungen unterliegen können.

So war es im Fall eines Beamten in Nordrhein Westfalen. Er stellte seinen Antrag mit einem spezifischen Bewilligungszeitraum des Elterngeldes, welchem stattgegeben wurde. Innerhalb weniger Wochen reichte er einen Änderungsantrag ein, dem ebenfalls stattgegeben wurde. Danach stellte der Beamte fest, dass – aufgrund äußerer Faktoren – der ursprüngliche Antragsinhalt nun doch der günstigere für ihn war und beantragte umgehend, die Änderung wieder aufzuheben.

Seine Vorgesetzten teilten ihm daraufhin mit, dass es zwar keine dienstlichen Gründe gäbe, die der Rückverschiebung entgegenstünden, eine weitere Änderung allerdings unzulässig sei.

Der Irrtum war hier aufseiten der Vorgesetzten. Es war ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers, die Bezugszeiträume von Elterngeld zu flexibilisieren bzw. den Antragstellern mehr Gestaltungsspielraum zu gewähren. Dies ist eindeutig der Gesetzeshistorie zu entnehmen.

Bis zum 23.01.2009 mussten die Monate, für die Elterngeld gewährt werden sollte, bei Antragstellung festgelegt werden und an dieser Entscheidung mussten sich Antragsteller grundsätzlich festhalten lassen.

Durch Gesetzesänderung vom 24.01.2009 wurde durch § 7 Absatz 2 Satz 2 BEEG (a.F.) einem Antragsteller ausdrücklich gewährt, die im Antrag getroffene Entscheidung bis zum Ende des Bezugszeitraumes ohne Angabe von Gründen einmal zu ändern. Weitere Änderungen konnten nur in Fällen besonderer Härte beantragt werden.

Ab dem 18.09.2012 wurde auch auf diese Einschränkung ausdrücklich verzichtet, indem § 7 Absatz 2 Satz 1 BEEG wie folgt formuliert wurde: „Die im Antrag getroffenen Entscheidungen können bis Ende des Bezugszeitraums geändert werden.“

Diese Fassung des Satzes ist – unbeschadet zahlreicher sonstiger Änderungen dieses Gesetzes – bis heute gültig. Wenn der Gesetzgeber ausdrücklich darauf verzichtet, die Antragsteller an den ursprünglichen Entscheidungen bezüglich ihrer Bewilligungszeiträume festzuhalten, da einzig eine flexiblere Gestaltung dem Alltag junger Eltern realistisch gerecht werden kann, darf die Verwaltung diese eindeutige Umgestaltung der Rechtslage nicht eigenmächtig rückgängig machen. Dies würde gegen den in Artikel 20 Absatz 3 GG verankerten Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes verstoßen.

Im vorgenannten Fall des Beamten hielt der Dienstherr nicht an seiner (falschen) Rechtsauffassung fest. Es handelte sich nicht um eine rückwirkende Bewilligung, da der in Rede stehende Bezugszeitraum des Polizisten noch nicht begonnen hatte, und es standen der Aufhebung des Änderungsbescheids auch keine dienstlichen Gründe entgegen. Deswegen lag in diesem Fall eine Ermessensreduzierung auf Null für die erneute Verschiebung des Bewilligungszeitraums vor, was letztlich vom Dienstherrn anerkannt wurde.

Beamte, deren Dienstherren sich gegen eine notwendig werdende Verschiebung ihrer Elterngeld-Bezugszeiträume stellen, können sich also auf den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers berufen, diese zu flexibilisieren.

Unser Tipp: Lassen Sie Ansprüche rechtzeitig prüfen – das Beamtenrecht verpflichtet den Dienstherrn in Ihrem Interesse nicht zu Hinweisen auf Ansprüche.

Rechtsanwältin Astrid Siebe, LL.M.


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