Beamtenrecht RLP – Nebentätigkeit eines Lehrers während Freistellungsphase (passive Altersteilzeit)

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Gelten für verbeamtete Lehrer in der Freistellungsphase (= passive Altersteilzeit) in Bezug auf Nebentätigkeiten die gleichen Bestimmungen wie für „normal beschäftigte“ aktive Beamte – d. h. müsste der Beamte dann das übliche Formular (Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit) über die Schule an die ADD an den Dienstherrn schicken?

Während der gesamten Altersteilzeit einschließlich der Freistellungsphase (die der Beamte vorgearbeitet hat) befindet sich der verbeamtete Lehrer in einem Teilzeitdienstverhältnis.

Als solcher kann er Nebentätigkeiten ausüben wie ein vollzeitbeschäftigter verbeamteter Lehrer: Maximal 8 Stunden pro Woche bei nichtunterrichtlicher Nebentätigkeit, maximal 6 Stunden (wegen der Vor-/Nachbereitung) bei unterrichtlicher Tätigkeit. Dies gilt für die aktive wie passive Phase der ATZ gleichermaßen. Der Antrag auf Nebentätigkeit ist mit dem gewohnten Formular an den Schulleiter zu richten, der den Antrag prüft und genehmigt bzw. ablehnt.

Die Nebentätigkeit kann grundsätzlich auch im privatrechtlichen Bereich erfolgen. Nebentätigkeiten im öffentlich-rechtlichen Bereich können u. U. mit einer Abgabeverpflichtung verbunden sein.

Regelungen zu Nebentätigkeiten finden sich in den §§ 82 bis 86 Landesbeamtengesetz (LBG RLP) und in der Nebentätigkeitsverordnung (NebVO).

Es wird unterschieden zwischen genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten (§ 83 LBG) und genehmigungsfreien, anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten (§ 84 LBG).

Die Genehmigung des Dienstherrn muss z. B. eingeholt werden bei einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung wie vor allem bei der Erstattung für Gutachten und Forschungsaufträge, bei gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit oder der Übernahme eines Nebenamtes.

Die Genehmigung muss versagt bleiben, wenn zu befürchten ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden (§ 83 Abs. 2 LBG). Eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen wird bspw. angenommen, wenn das Ansehen der Verwaltung durch die Tätigkeit beschädigt werden kann.

Andere Nebentätigkeiten sind nicht genehmigungspflichtig, müssen aber angezeigt werden, wenn damit eine Bezahlung einhergeht, wie z. B. schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeiten.


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