Veröffentlicht von:

Beamtenrecht – Überprüfung der Dienstfähigkeit – Entbindung von der Schweigepflicht

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Überprüfung der Dienstfähigkeit von Beamten scheint zuzunehmen. Der Dienstherr hat die Befugnis, (amts-)ärztliche Untersuchungen anzuordnen. In diesem Zusammenhang stellt sich immer wieder die Frage, ob und inwieweit der Beamte die beteiligten Ärzte von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden muss.

Dabei ist zu unterscheiden:

  • Wird ein Amtsarzt von einem Dienstherrn in einem Zurruhesetzungsverfahren beauftragt, den Gesundheitszustand des Beamten festzustellen, dann ist dieser Arzt bereits kraft gesetzlicher Bestimmung verpflichtet, der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe seines Gutachtens mitzuteilen, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. (§ 48 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes; die Landesbeamtengesetze enthalten gleichlautende oder ähnliche Regelungen). Eine Schweigepflichtentbindung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Der Arzt begeht keine Pflichtverletzung, wenn er – auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Beamten – sein Untersuchungsergebnis an die Behörde weiterleitet.
  • Anders dagegen, wenn der Amtsarzt auf Berichte der vorbehandelnden Ärzte angewiesen ist, um eine sachgerechte Beurteilung vorzunehmen. In diesem Fall unterliegen die behandelnden Ärzte zunächst der Schweigepflicht. Sie dürfen sich ohne Einwilligung ihres Patienten nicht über diesen äußern. Der Beamte kann aber aufgefordert werden, eine Schweigepflichtentbindung abzugeben. Verweigert er diese pauschal und grundlos, liegt darin in aller Regel eine Beweisvereitelung und der Dienstherr darf grundsätzlich von Dienstunfähigkeit ausgehen.
  • Andererseits ist der Beamte aber auch nicht verpflichtet, eine umfassende und uneingeschränkte (Rundum-)Schweigepflichtentbindung zu erteilen. Die Anordnung einer Schweigepflichtentbindung muss verhältnismäßig sein. Sie muss zur Erreichung des Untersuchungszwecks, d. h. zur Klärung der ernstlichen Zweifel an der Dienstfähigkeit, geeignet und erforderlich sein und darf nicht über das Notwendige hinausgehen. Ggf. muss der begutachtende Arzt begründen, welche Informationen zu welchem Zweck benötigt werden.

Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 21.02.2014 – 2 B 24.12 – festgestellt. Anordnungen, die über dieses Maß hinausgehen, sind rechtswidrig.

Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Peter Koch

Beiträge zum Thema