Bearbeitungsgebühren bei Darlehen trotz Verjährung einfordern!

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Die Verjährung für die Rückforderung von Bearbeitungsentgelten (31.12.2014) ist bei laufenden Vertragsverhältnissen unbeachtlich!

Soweit Ihre Bank für den Abschluss des Darlehensvertrages Abschlussgebühren, oder für die Führung des Darlehenskontos Kontogebühren gefordert hat, hatte der Bundesgerichtshof geurteilt, dass dieses Bearbeitungsentgelt zurückzubezahlen ist. Der BGH hat am 13. Mai 2014 in zwei Verfahren entschieden, dass Bearbeitungsgebühren bei Krediten unzulässig sind (Az. XI ZR 170/13, XI ZR 405/12). Die Richter erklärten die den Gebühren zugrunde liegenden Vertragsklauseln für unwirksam. Da die Verjährungsfrist für die Rückforderung aber grundsätzlich nach der überwiegenden herrschenden Rechtsansicht zum 31.12.2014 eingetreten ist – die Grundsatzentscheidung zur Unzulässigkeit der Berechnung der Bearbeitungsgebühren stammte aus dem Kalenderjahr 2011 – ist fraglich, ob heute mit überwiegenden Erfolgsaussichten noch etwas getan werden kann.

Dies ist unseres Erachtens zu bejahen, soweit der Darlehensvertrag heute noch läuft. Erklären Sie doch die Aufrechnung mit Ihren (ggf. verjährten) Rückforderungsansprüchen! Es gilt nämlich die folgende Rechtsvorschrift:

§ 215 BGB, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung

Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch zu dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.

Damit können Sie die Ihnen unzulässiger Weise berechneten Gebühren für den Abschluss oder die Kontoführungsgebühren noch heute gegen Ihre Restschuld aus dem Darlehen erfolgreich aufrechnen!

Dies wird in voller Höhe der Ihnen zu Unrecht berechneten Bearbeitungsgebühren gegen die noch aus dem Darlehen bestehende Restschuld (aktuelles Darlehenssaldo) ermöglicht.

Ist das Darlehen aber schon vollständig zurückgezahlt, wird es aufgrund der Verjährung schwer bis unmöglich. Eine sogenannte Prolongation des Darlehens mit welchem ein ursprüngliches Darlehen fortgeführt wurde steht der Aufrechnung nicht entgegen.

Wir wünschen viel Erfolg!

MJH Rechtsanwälte, Martin J. Haas, meint: Niemals (zu früh) aufgeben! Wer nicht wagt, der nicht gewinnt!


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