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Bearbeitungsgebühren für Kredite sind auch an gewerbliche Darlehensnehmer zurückzuzahlen

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Auch Freiberufler, sonstige Selbstständige und Firmen dürften Anspruch auf eine Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr für einen Firmenkredit haben.

Bei uns häufen sich Anfragen von Unternehmen und Freiberuflern, die im Rahmen der Darlehensgewährung eine erhebliche Bearbeitungsgebühr an die kreditgebende Bank gezahlt haben und diese gerne zurückverlangen würden. Einige Gerichte erachten Kreditbearbeitungsgebühren auch dann für unrechtmäßig, wenn der Kredit für gewerbliche Zwecke gewährt wurde. Ein solcher ist zum Beispiel bei der Finanzierung von Solar- oder Windkraftanlagen oder Dienstfahrzeugen anzunehmen.

Auch wenn in den Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshof (BGH) vom 13. Mai 2014 (XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) zur Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsgebühren auf die Verbrauchereigenschaft der Darlehensnehmer abgestellt wird, ergibt sich aus der weiteren Urteilsbegründung, dass diese keine Voraussetzung für die Unzulässigkeit einer zusätzlichen Bearbeitungsgebühr und damit der Unwirksamkeit der diesbezüglichen Regelung in der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Kreditinstitute ist.

Der BGH hat bislang nicht entschieden, ob auch Unternehmer die erhobenen Bearbeitungsgebühren zurückverlangen können.

Nach unserer Rechtauffassung sind auch Bearbeitungsgebühren gegenüber einem Unternehmer zu erstatten, wenn die Bank diese einfach aufgrund ihrer eigenen AGB verlangt hat. Eine andere Bewertung kann sich nur ergeben, wenn die Bearbeitungsgebühr für den Darlehensvertrag tatsächlich individuell zwischen dem Unternehmer und der Bank ausgehandelt worden wäre.

Unsere Kanzlei vertritt in dieser Frage aktuell die Interessen verschiedener Mandanten in Klageverfahren vor den Instanzgerichten. Vor dem Amtsgericht Essen konnte SH Rechtsanwälte bereits einen Erfolg erstreiten.

Unser Mandant hatte in diesem Fall über sein Unternehmen einen Dienstwagen per Kredit finanziert und forderte aufgrund der Grundsatzurteile des BGH vom 13.05.2014 das angefallene Bearbeitungsentgelt zurück. Die kreditgebende Leasing-Bank war der Ansicht, dieser Anspruch stehe nur Verbrauchern und nicht auch Gewerbetreibenden zu.

Die Fachanwälte für Bankrecht der Anwaltskanzlei SH argumentierten, dass dies keine Rolle spielen kann. Unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 07.12.2010 (XI ZR 3/10) wurde geltend gemacht, dass nach dem Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB der Bankkunde bereits Zinsen zahlt und daher kein zusätzliches Entgelt für die Bearbeitung anfallen kann. Dieses sollte letztlich im Zins enthalten sein.

Der BGH bezog sich in seinem Urteil vom 07.12.2010 gerade nicht auf §§ 491 ff BGB, die den spezielleren Verbraucherdarlehensvertrag regeln. Dies lässt den Schluss zu, dass der BGH hier keine Unterscheidung zwischen Verbrauchern und Unternehmern treffen wollte. Denn hätte er dies gewollt, hätte er entsprechend auf §§ 491 BGB ff abgestellt.

Unserer Begründung ist das AG Essen dann auch gefolgt und hat die Volkswagen Bank GmbH mit Urteil vom 25.08.2015 zur Erstattung der Bearbeitungsgebühr verurteilt (Az.: 11 C 131/15).

Auch andere Gerichte wie das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main und das OLG Celle haben sich mit dieser Frage beschäftigt und entschieden, dass auch bei Unternehmerdarlehen Klauseln zu Bearbeitungsgebühren in den AGB unzulässig sind (vgl. OLG Frankfurt am Main Az.: 3 U 110/15; OLG Celle Az.: 3 U 110/15).

Die vom BGH in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Kontrolle eines Bankenentgelts gelten sowohl für Vertragsverhältnisse mit einem Verbraucher als auch mit einem Unternehmer.

So hat der BGH die Buchungspostenentgeltkauseln in Unternehmerverträgen für Geschäftsgirokonten ebenso wie zuvor für Verbraucherverträge für private Girokonten für unwirksam erklärt. (vgl. BGH, AZ.: XI ZR 434/14; BGH Az. XI ZR 174/13). Es liegt daher nahe, dass der BGH auch die Entgeltklausel „Bearbeitungsgebühr“ in Unternehmerverträgen für unwirksam erachten wird.

Für die Banken und Unternehmen bedeutet dies aktuell eine Schwebelage, in der eine unveränderte Fortsetzung der bisherigen Praxis bei Bearbeitungsentgelten mit erheblichen Risiken behaftet wäre.

Für Gewerbetreibende bedeutet dies, dass auch sie die evtl. angefallenen Bearbeitungsgebühren von ihrer Bank, Sparkasse oder Volksbank zurückverlangen können, soweit die Forderung nicht verjährt ist.

Sollten Sie diesbezüglich rechtliche Fragen haben, sind wir von SH Rechtsanwälte Ihr kompetenter Ansprechpartner im Bankrecht! 


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