Bedienungsanleitung: Mustertext Widerrufsrecht bei abgelösten Darlehen (I)

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Hier: die Bedienungsanleitung! Ihr Ziel ist die Rückforderung bereits an die Bank geleisteter Vorfälligkeitsentschädigung sowie Geltendmachung von Zinsdifferenzansprüchen bzw. die Herausgabe von Nutzungen durch die finanzierende Bank: 

Achtung:

Die Ausübung des Widerrufsrechtes muss gegenüber Ihrer Bank so erfolgen, dass der Widerruf bis zum 21.06.2016 eingeht, danach greift jedenfalls für Immobilien-Darlehensverträge (nicht sonstige Verbraucherdarlehen) die bis zum 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, ein neues Gesetz, das den Widerruf verhindert.

Sie brauchen erst einmal dann keinen Anwalt. Wenn Sie selbst und auf eigenes Risiko den Kreditvertrag wiederrufen wollen: Wir empfehlen die Versendung ihres Widerrufs mittels Einschreiben-Rückschein, damit ein Nachweis für die Zustellung im Fall eines Rechtsstreits zur Verfügung steht! Den Mustertext entnehmen Sie bitte dem gesondert veröffentlichten Aufsatz „Bedienungsanleitung: Mustertext  Widerrufsrecht bei abgelösten Darlehen (II)“.

Bevor Sie den Widerruf ausüben, sollten Sie unbedingt die nachfolgenden Informationen zur Kenntnis genommen haben! Sie sollten alles in diesen Hinweisen verstanden haben.

Nur wenn Sie alles verstanden haben, verfügen Sie über die notwendigen Informationen, die Ihnen eine eigenständige Entscheidung ermöglicht (auf Ihr eigenes Risiko!) den Widerruf gegenüber Ihrer Bank auszuüben. Dies, um die Chancen einer Folgefinanzierung zu Niedrigzinsen bei einer anderen Bank wahrzunehmen.

In diesen Fällen sollten Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beauftragung das Widerrufsrecht ausüben:

  • Soweit Sie derzeit die kreditfinanzierte Immobilie veräußern und durch Ihre Bank noch keine Lastenfreistellung entgegen der Zahlung einer Ablösesumme erfolgt ist und sie ihr Widerrufsrecht ausüben. In diesem Fall wird die Bank im Regelfall eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnen. Dies hat Einfluss auf die Höhe der Ablösesumme und kann die Veräußerung des Anwesens verhindern.
  • So wird die Bank im Regelfalle keine Lastenfreistellungserklärung abgeben, soweit die Vorfälligkeitsentschädigung nicht durch Sie bezahlt wird. Da Sie aber im Fall der Veräußerung ihres Grundbesitzes dem Verkäufer lastenfreies Eigentum liefern müssen, besteht die Gefahr wirtschaftlicher Folgeschäden. Dies geschieht, falls die Bank die eingetragenen Grundschulden nicht löscht, weil Sie keine Bereitschaft besitzen, die Vorfälligkeitsentschädigung zu leisten.
  • In einer derzeitigen Situation kann es, soweit eine Bereitschaft nicht besteht, Risiken der vorbezeichneten Art zu tragen, sinnvoll sein, die Rechtsfrage, ob Ihnen nun ein Widerrufsrecht zusteht oder nicht (also die in Ihrem Fall durch die Bank verwandte Widerrufsbelehrung falsch ist) erst nach Durchführung des Veräußerungsvorgangs klären durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes klären zu lassen.

Die Ausübung des Widerrufsrechtes ist dann sinnvoll, wenn das Ziel Ihrerseits darin besteht, eine geleistete Vorfälligkeitsentschädigung zurückzufordern und Sie darauf spekulieren, Zinsdifferenzvorteile und die Herausgabe von Nutzungen durch die ehemals finanzierende Bank zu erreichen.

Beachten Sie bitte, dass für den Fall, dass eine Ablösung des Kreditvertrages ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist, sich die Bank im Regelfall auf den Rechtseinwand der Verwirkung berufen wird. Auf Verwirkung kann sich aber im Regelfall nicht derjenige berufen, der sich selbst nicht vertragsgetreu verhalten hat. Dies ist bei einer Bank, die nicht ordnungsgemäß aufgeklärt hat, zunächst einmal der Fall. Verwirkung o.ä. kann nicht angenommen werden, wie etwa der BGH letzter Absatz zum Urteil vom 16. März 2016 – VIII ZR 146/15 zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen zeigt. Was auch für die Widerrufssituationen bei Verbraucherdarlehen gilt (so OLG München kürzlich in einem Hinweisbeschluss vom 04.04.16): Der Verbraucher darf das grundsätzlich einschränkungslos gegebene Widerrufsrecht zum eigenen Vorteil nutzen!

Rechtsfolgen des rechtswirksamen Widerrufs (Kurzform!):

Soweit der Widerruf Ihrer Bank zugeht, ist das bisherige Vertragsverhältnis, soweit eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung vorgelegen hatte, vernichtet. Es existiert ein gesetzliches Rückabwicklungsverhältnis. Damit haben sie einen Anspruch auf sofortige Ablösung!

Allerdings resultiert auch die gesetzliche Verpflichtung Ihrerseits innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Widerrufserklärung bei Ihrer Bank, das Ihnen ursprünglich gewährte Darlehenssaldo zurück zu gewähren (1). Im Gegenzug hierzu schuldet Ihre Bank die Rückzahlung sämtlicher Ihrerseits geleisteter Zins-und Tilgungsleistungen. Eine Aufrechnungserklärung Ihrer Rückzahlungsansprüche gegen den Rückzahlungsanspruch der Bank führt zum Betrag des dann abzulösenden neuen Endsaldos

MJH Rechtsanwälte, Martin Josef Haas, Rechtsanwalt, meint: Widerrufen Sie, wenn keine Gründe dagegen sprechen, auch gerne zunächst selbständig Ihren Darlehensvertrag. Dies tun Sie dann auf eigenes Risiko. Die Bank ist im Regelfall zur Rückabwicklung des gesamten Darlehensvertragsverhältnisses berechtigt bzw. verpflichtet. Dies ist der Fall, wenn die Widerrufsbelehrung falsch und somit die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechtes nicht abgelaufen ist. Bei bereits abgelösten oder zurückgeführten Darlehen kann zwar die Bank die gewährte Darlehensvaluta insgesamt zurückfordern, muss Ihnen aber im Gegenzug die geleisteten Zins-und Tilgungsleistungen zurückzahlen.

Ob Ihre Widerrufsbelehrung falsch ist, können Sie durch Übermittlung Ihrer Vertragsunterlagen an unsere Kanzlei im Rahmen einer kostenfreien Ersteinschätzung in Erfahrung bringen. Darlehensvertrag nebst Widerrufsbelehrungen einfach an unsere E-Mail-Adresse übermitteln. Wir unterbreiten ein Angebot für Ihre rechtliche Interessenvertretung, falls Sie lieber doch anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen wollen.

(1) Bislang haben Banken nach Ausübung des Widerrufsrechtes durch unsere Kanzlei in keinem einzigen Fall auf eine Rückabwicklung bestanden und die Bezahlung des Darlehenssaldos (Zug um Zug gegen Rückzahlung der seitens unserer Mandantschaft geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen) angeboten. Entweder wurde der Widerruf zurückgewiesen, oder es erfolgten Vergleichsangebote. Dennoch kann nicht garantiert werden, dass nicht auch einmal eine Bank von ihrem grundsätzlich bestehenden Ansprüchen Gebrauch macht. Deshalb ist es sinnvoll, mit folgefinanzierenden Banken Gespräche zu führen, bevor die Ausübung des Widerrufsrechtes erfolgt


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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