Bedrohung eines Arbeitskollegen als Grund für fristlose Kündigung. Interessenabwägung nötig.

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Massive Bedrohungen gegenüber Arbeitskollegen können den Ausspruch einer fristlosen Kündigung rechtfertigen. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beidseitigen Interessenlage reicht jedoch die Drohung eines im Kündigungszeitpunkt fast 27,5 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigten, 58 Jahre alten verheirateten Arbeitnehmers gegenüber einem Betriebsratsmitglied, er werde, wenn dieses für die Zulässigkeit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses stimme, diesem die verbleibenden Jahre zur Hölle machen, indem er schonungslos alle gemachten Fehler aufzeigen werde, nicht zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus.


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