Befristete Verträge im Profifußball

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Im Profifußball stellen befristete Arbeitsverträge die absolute Regel dar.

Unbefristete Verträge kommen hingegen nicht vor. Bislang wurden diese befristeten Arbeitsverträge nicht infrage gestellt. In den Jahren 2015 und 2016 wehrte sich jedoch der ehemalige Mainzer Torhüter Heinz Müller gegen das Befristungsende und ließ dieses durch das Arbeitsgericht Mainz überprüfen. Am Ende landete der Fall vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt.

Der am 30.05.1978 geborene Heinz Müller stand seit dem 01.07.2009 als Torhüter beim FSV Mainz 05 unter Vertrag. Der erste befristete Vertrag endete mit Ablauf des 30.06.2012. Im unmittelbaren Anschluss an diesen Vertrag folgte ein weiteres bis zum 30.06.2014 befristetes Arbeitsverhältnis. Nach Ablauf des Vertrages klagte der Torhüter auf Feststellung, dass der Arbeitsvertrag nicht durch diese letzte Befristung sein Ende gefunden habe.

Nachdem das Arbeitsgericht Mainz mit seiner Entscheidung vom 19.03.2015 (Az.: 3 Ca 1197/14) die Zulässigkeit der Befristung ablehnte, wurde das Urteil in der Berufungsinstanz vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 17.02.2016, Az.: 4 SA 202/15) gekippt. In seiner Entscheidung vom 16.01.2018 (Az.: 7 AZR 312/16) schloss sich das BAG der Auffassung des LAG Rheinland-Pfalz an.

Dem lagen folgende rechtlichen Erwägungen zugrunde:

Nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Dies gilt bei allen Arbeitnehmern einschließlich professioneller Fußballspieler.

§ 14 Abs. 2 S.2 TzBfG lässt eine solche sachgrundlose Befristung aber dann nicht zu, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Im Mainzer Fall konnte daher eine sachgrundlose Befristung nicht mehr vereinbart werden, da die Befristungshöchstdauer von zwei Jahren vor Abschluss der streitgegenständlichen Befristung bereits ausgeschöpft war. 

Nach Ablauf einer sachgrundlosen Befristung ist nur noch eine Befristung mit Sachgrund möglich.

Einen solchen Sachgrund sah das BAG im Mainzer Fall als gegeben an.

Der vom Gesetzgeber gewünschte Grundsatz, wonach das unbefristete Arbeitsverhältnis der Normalfall und das befristete Arbeitsverhältnis die Ausnahme sein soll, kann im Profifußball nicht zum Tragen kommen. Denn bei dieser Annahme geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein Arbeitnehmer im Regelfall seinen Beruf dauerhaft bis zum Rentenalter ausüben kann. Das ist bei einem Fußballprofi gerade nicht der Fall.

Nach Überzeugung des BAG ist die Befristung des Arbeitsvertrags eines Profifußballers daher gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG durch die „Eigenart der Arbeitsleistung“ sachlich gerechtfertigt, weil die Spieler sportliche Höchstleistungen schulden und diese Arbeitsleistung von vornherein nur für eine begrenzte Zeit ihres Lebens erbringen können.

Ansprechpartner in unserer Kanzlei für sämtliche arbeitsrechtlichen Fragestellungen ist Rechtsanwalt Dr. Martin Strake. Er veröffentlicht regelmäßig Beiträge in juristischen Fachzeitschriften. So erschien unter anderem in der juristischen Fachzeitschrift „Recht der Arbeit“ der Aufsatz „Befristete Verträge im Profifußball und Verlängerungsoption“ (RdA 2018, Seite 46 ff.).


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