Zustimmung zur Hundehaltung in der Mietwohnung

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In dem am 28. Oktober 2019 ergangenen Urteil (Az.: 51 C 112/19) beschäftigte sich das Amtsgericht Paderborn mit der Problemstellung, ob die Zustimmung zur Hundehaltung verweigert werden darf, wenn der Mieter sich im ersten Schritt den Hund anschafft und dann erst im zweiten Schritt das Einverständnis seines Vermieters einholen bzw. dessen Genehmigung durch ein gerichtliches Urteil ersetzen lassen möchte. Die Paderborner Gerichtsentscheidung basiert auf dem folgenden Fall:

In § 14 des Mietvertrages war wirksam vereinbart worden, dass Hunde nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters gehalten werden dürfen. Diese Zustimmung darf der Vermieter bei Vorlage von triftigen Gründen verweigern.

Als die Mieterinnen die Vermieterin um Erlaubnis für die Haltung einer Dogge baten, lehnte diese ab. Nichtsdestotrotz legten sich die Mieterinnen dann Ostern 2019 gegen den Willen der Vermieterin die Dogge zu. Im Anschluss hieran baten sie nochmals erfolglos um die Zustimmung der Vermieterin. Nach diesem erneuten Widerspruch klagten die Mieterinnen gegen die Vermieterin auf Zustimmung zur Hundehaltung.

Zwar vertrat das Amtsgericht die Auffassung, die Mieterinnen hätten vor Anschaffung der Dogge die Einwilligung der Vermieterin einholen bzw. diese nach der ersten Ablehnung gerichtlich durchsetzen müssen, doch berechtige dies die Vermieterin nicht, die Hundehaltung zu untersagen. Es sei reiner Formalismus, wenn man auf zwingende Einhaltung der vorherigen Zustimmung bestehen würde. Denn ansonsten müssten die Mieterinnen den erworbenen Hund wieder abschaffen und dürften ihn erst nach Erhalt der Zustimmung bzw. nach einer aus Mietersicht positiven Gerichtsentscheidung wieder zu sich in die Wohnung nehmen.

Demzufolge kam es für das Amtsgericht einzig und allein darauf an, ob triftige Gründe im konkreten Fall vorlagen, welche eine Zustimmungsverweigerung gerechtfertigt hätten. Die Annahme der Vermieterin, das Treppenhaus könnte über Gebühr abgenutzt werden, war hierfür nicht ausreichend, denn die Mieterinnen hatten eine Versicherung für den Hund abgeschlossen, wobei durch den Hund verursachte Gebäudeschäden mitversichert sind. Zudem hatte sich bislang kein anderer Mieter über die Dogge beschwert, sodass die Vermieterin keine konkreten Einwendungen gegen die Haltung der Dogge vorbringen konnte.

Im Ergebnis nahm das Amtsgericht an, dass das Interesse der Mieterinnen an der Hundehaltung das Anliegen der Vermieterin überwiege, die Hundehaltung zu unterbinden.

Fazit: Wenn der Mieter bei einer wirksamen mietvertraglichen Haustierklausel das danach erforderliche Einverständnis vor Erwerb des Hundes nicht einholt, berechtigt dies nicht zur Versagung der Zustimmung. Entscheidend für die Problematik, ob der Vermieter der Tierhaltung zustimmen muss, ist die Beantwortung der Frage, ob tatsächlich Gründe einer Hundehaltung entgegenstehen. Im Einzelfall kann der Mieter mit einer Hundeversicherung Bedenken beseitigen.


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