Behindertentestament: Sozialhilfe ist weiter zu zahlen

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Selbst wenn ein behindertes Kind auch nach dem Erbfall auf Sozialleistungen angewiesen ist, ist das entsprechende Testament nicht sittenwidrig und damit wirksam. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Urteil vom 27.10.2016, Az. 10 U 13/16.

Die vermögenden Eltern von drei Kindern errichteten ein gemeinschaftliches Behindertentestament. Der behinderte Sohn lebt in einem Wohnheim für behinderte Menschen, steht unter gesetzlicher Betreuung und bezieht seit 2002 Unterstützungsleistungen zum Lebensunterhalt vom Sozialhilfeträger.

Das Behindertentestament führt dazu, dass im Erbfall der Erbteil des behinderten Sohnes dem Zugriff des Sozialhilfeträgers entzogen wird. Dazu ist in dem Testament vorgesehen, dass die Eltern ihrem behinderten Sohn jeweils einen Anteil in Höhe des 1,1-fachen Pflichtteils als Vorerben hinterlassen. Gleichzeitig ist bis zum Versterben des Sohnes eine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. Danach finanziert der Testamentsvollstrecker dem behinderten Sohn jeweils nur Dinge, welche über die Sozialhilfe nicht gedeckt sind wie z. B. Urlaube. So bleibt der Anspruch auf Sozialhilfe erhalten. Bei Versterben des Sohnes fallen seine Erbteile dann den noch lebenden Familienangehörigen zu, die als Nacherben bestimmt sind.

Im Jahr 2010 ist die Mutter verstorben und der Erbfall eingetreten. Der behinderte Sohn erbte neben seinem Vater sowie den anderen Geschwistern einen Erbteil von 0,1375 (die übrigen Erben zusammen einen Anteil von 0,8625) im Wert von rund 960.000 Euro. Der Träger der Sozialhilfe machte daraufhin Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche aus gesetzlich übergeleitetem Recht gegen den Vater und die Geschwister geltend.

Der Sozialhilfeträger verlangte im Rahmen einer Stufenklage zunächst umfassende Auskunft über den Bestand des Nachlasses unter Vertretung der Auffassung, dem behinderten Sohn stünden Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche in Höhe von über 930.000 Euro zu, die ausreichen würden, die Kosten der stationären Eingliederungshilfe, die bis dato vom Kläger als Sozialhilfeträger zu tragen waren, bis zu seinem eigenen Lebensende zu zahlen. Ohne die Beschränkung durch das Testament sei der Sohn in dieser Höhe pflichtteilsberechtigt, das Testament sei daher sittenwidrig und unwirksam.

Das Landgericht in erster Instanz sowie das OLG sahen dies anders und bestätigten die Rechtswirksamkeit des Behindertentestaments. Ein Erblasser habe im Rahmen seiner Testierfreiheit das Recht ein behindertes Kind bei der Erbfolge zu benachteiligen, jedoch begrenzt durch das gesetzliche Pflichtteilsrecht. Da der gesetzliche Pflichtteil hier durch den Erbteil des Sohnes nicht unterschritten wurde, sondern darüber liegt, genüge das Testament den Anforderungen. Auch die Testamentsvollstreckung sei nicht sittenwidrig, da diese dazu diene dem Sohn den Erbteil auf Dauer zu erhalten. Darüber hinaus sollte der Erbteil dazu dienen, dem Sohn Annehmlichkeiten zu finanzieren, die vom Sozialhilfeträger nicht übernommen würden. Diese Zielsetzung sei nicht sittenwidrig, zumal die Anordnung bereits Jahre vorher getroffen worden sei, als noch nicht absehbar war, ob die im Rahmen der Eingliederungshilfe bezahlten Kosten auf Dauer ausreichend seien.

Auch das Konstrukt der Vor- und Nacherbfolge, das verhindere, dass der Kläger nach dem Tod des Sohnes auf das verbliebene Erbe zurückgreifen könne, sei nicht sittenwidrig. Es gäbe keine gesetzliche Verpflichtung, im Falle einer größeren Erbmasse dem Kind ein über den Pflichtteil hinausgehenden Erbteil zu hinterlassen, um eine Belastung der Allgemeinheit zu verhindern.

Zudem hätte der sozialhilfeberechtigte Sohn das Erbe auch ausschlagen können und hätte den Pflichtteil dann ausbezahlt bekommen. Eine rechtliche Verpflichtung zum Ausschlagen des Erbes gäbe es auch im Falle eines Behindertentestaments jedoch nicht. Der für die Erbangelegenheit bestellte Ergänzungspfleger hatte das Erbe nicht ausgeschlagen, gerade um dem Sohn Annehmlichkeiten wie Urlaube oder bestimmte Therapien über die Inanspruchnahme staatlicher Leistungen hinaus zu ermöglichen. Dieses Vorgehen sei ebenfalls nicht zu beanstanden.


Kontaktieren Sie mich, Rechtsanwalt Markus Karpinski, Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Sozialrecht von der Kanzlei für Pflegerecht in Lüdinghausen unter 0 25 91 – 20 88 58 und Dortmund unter  02 31 - 22 25 568 .


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