Behindertentestament

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Nach Auffassung des LG Kassel unterfällt nicht mehr dem Schonvermögen eines sozialhilfebedürftigen Erben, was dieser zur Abgeltung von Ansprüchen aus einem sog. Behindertentestament erhält. Im entschiedenen Fall war das behinderte und unter Betreuung stehende Kind zunächst Vorerbin aus einem gemeinschaftlichen Testament der Eltern geworden.

Der Erbteil war damit dem Zugriff des Sozialhilfeträgers dauerhaft entzogen. Regressfähig für den Sozialhilfeträger war lediglich der Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker auf Freigabe von Erträgen bzw. Nachlassgegenständen. Nach vermutetem Erblasserwillen sollte es sich dabei aber nur um Zuwendungen handeln, die nicht auf Sozialhilfeansprüche angerechnet werden. Diese grundsätzlich optimale Nachfolgesituation wurde jedoch durchbrochen, als der Erbanteil des behinderten Kindes im Wege eines Erbteilübertragungsvertrages abgefunden wurde. Der Wert der Abfindung ist ungeschützt und voll zur Bedarfsdeckung einzusetzen. Der Sozialhilfeträger wird frei, bis der Abfindungsbetrag verbraucht ist.

Steht bei einem der zu Begünstigenden ein Sozialhilfebezug im Raum, ist deshalb die Errichtung eines geeigneten sog. Behindertentestamentes unverzichtbar. Ebenso wichtig ist jedoch die rechtzeitige Information der Beteiligten und des Testamentsvollstreckers über mögliche schädliche Verfügungen nach dem Erbfall, die die gewünschte Gestaltung nachträglich wieder zerstören können.


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