KG: Geburtseintrag nach Leihmutterschaft und Geburt in Kalifornien allein für Wunschvater möglich

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Das Kammergericht in Berlin (KG) hat einen Fall entschieden, in dem ein Wunschvater mit einer amerikanischen Staatsangehörigen einen Leihmutterschaftsvertrag abgeschlossen hat. Das Kind wurde in Kalifornien von der Leihmutter geboren. 

In der ausgestellten Geburtsurkunde wurde die Leihmutter nicht erwähnt, sondern lediglich der Wunschvater als Elternteil eingetragen. Zurück in Deutschland beantragte der Wunschvater die Ausstellung einer Geburtsurkunde, die nur ihn als Elternteil ausweist. Das Standesamt trug jedoch zunächst auch die Leihmutter als weiteres Elternteil ein. 

Nachdem bereits das Amtsgericht die Streichung der Leihmutter als rechtmäßig angesehen hat, bestätigte das KG als Beschwerdegericht diese Auffassung. Orientiert an der bereits am 04.06.2017 ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) stehe der Eintragung der Elternschaft für ein im Wege der Leihmutterschaft geborenes Kind kein Verstoß gegen den ordre public Grundsatz entgegen. 

Mit Entscheidung vom 05.09.2018 hatte der BGH das Fehlen des ordre public Verstoßes jedenfalls bei Bestehen einer genetischen Abstammung von einem Wunschelternteil angenommen.

Durch die ausländische Entscheidung wurde im Fall des KG die Entstehung der rechtlichen Elternschaft der Leihmutter von vornherein verhindert. Das KG ging davon aus, dass sich eine abweichende Behandlung auch nicht dadurch rechtfertigt, dass im konkreten Fall für das Kind nur ein Elternteil, also der Wunschvater, eingetragen würde.

Eine Beteiligung der Leihmutter wurde nicht als erforderlich angesehen, da sie das Kind freiwillig an den Wunschvater herausgegeben und damit zum Ausdruck gebracht hat, keine Elternstellung mehr einnehmen zu wollen. Auch eine Prüfung der genetischen Abstammung des Kindes vom Wunschelternteil sei nicht Voraussetzung für die Anerkennung der Entscheidung.

Die Entscheidung des KG geht über die richtungsweisenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 04.07.2017 und 05.09.2018 in folgenden Gesichtspunkten hinaus:

  • Nachdem die Mutter von vornherein keine Elternstellung erlangt hat, wird für das Kind lediglich der Wunschvater als Elternteil eingetragen.
  • Die genetische Abstammung des Kindes vom Wunschvater ist nicht Prüfungsgegenstand.

Damit ist ungeachtet des Verbots der Leihmutterschaft gem. § 1 I Nr. 7 ESchG nach deutschem Recht ein Weg eröffnet, ein im Ausland von einer Leihmutter ausgetragenes Kind als (allein) eigenes eintragen zu lassen, solange dies von einem ausländischen Gericht anerkannt worden ist.

Das OLG Frankfurt hat zuletzt zugunsten einer Adoption eines durch eine ukrainische Leihmutter geborenes Kind durch die deutsche Wunschmutter entschieden. Dort war in die Geburtsurkunde die Leihmutter und als Vater der Ehemann der Wunschmutter eingetragen worden. Die „Stiefkindadoption“ blieb dabei die einzige Möglichkeit der Wunschmutter zur Erlangung der Elternschaft. 

Die Frage einer Legalisierung der Leih- oder Ersatzmutterschaft wird seit längerer Zeit intensiv und kontrovers diskutiert. Auch wenn es bei den weiteren Verbotsgesetzen wie § 236 II StGB (Verbot des Kinderhandels) und Einschränkungen wie § 1741 I 2 BGB (Adoption bei unrechtmäßiger Vermittlung oder Verbringung nur bei Erforderlichkeit) zunächst bleiben wird, zeigt die Rechtsprechungsentwicklung eine zunehmende Öffnung für die Belange des Wunschelternteils und ermöglicht neue Konstellationen der Elternschaft und Familie. 

Dabei treten die generalpräventiven Aspekte hinter der Kindeswohlprüfung, aber auch der Anerkennung nicht rechtswidriger ausländischer Entscheidungen zurück. In jedem Fall ist jedoch eine rechtzeitige juristische Beratung und Risikoanalyse erforderlich. 


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