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Bei Ersatzlieferung schuldet der Verkäufer auch die Kosten für Ein- und Ausbau

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Liefert ein Verkäufer eine mangelhafte Sache, kann der Käufer im Wege der Nacherfüllung Lieferung einer mangelfreien verlangen. Probleme können sich ergeben, wenn beispielsweise fehlerhaftes Baumaterial vom Käufer bereits verbaut wurde. Die fehlerhafte Sache muss dann ausgebaut und die fehlerfrei nachgelieferte wieder eingebaut werden, wofür unter Umständen erhebliche zusätzliche Kosten anfallen.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21.12.2011 entschieden, dass die europäische Verbrauchsgüterkaufrichtlinie so auszulegen ist, dass diese Kosten generell von dem Gewährleistungsrecht des Käufers erfasst werden und der Käufer die Kosten für Aus- und Einbau tragen muss.

In dem zur Entscheidung stehenden Fall hatte ein Käufer für 1191 Euro mangelhafte Fliesen gekauft und in Unkenntnis des Mangels verbaut. Der Käufer verlangte Neulieferung und Übernahme der Kosten für Ausbau der fehlerhaften und den Einbau der nachgelieferten Fliesen in Höhe von 5830,57 Euro.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Kosten für Aus- und Einbau auch dann zu übernehmen sind, wenn sie deutlich über dem Wert der Kaufsache liegen. In bestimmten Fällen kann sich dieser Anspruch aber auf die Übernahme lediglich „angemessener" Kosten beschränken. Die richten sich dann nach den Umständen des Einzelfalles, wobei der Bundesgerichtshof festhält, dass hierdurch des Recht des Käufers auf Übernahme auch der Kosten für Aus- und Einbau nicht ausgehöhlt werden darf.

Bundesgerichtshof, 21.12.2012, Az VIII ZR 70/08

Rechtsanwalt Jakob Schomerus


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