Bei Kündigung im Arbeitsverhältnis sofort zum Fachanwalt für Arbeitsrecht!

  • 1 Minuten Lesezeit

Wenn Sie als Arbeitnehmer eine ordentliche oder außerordentliche bzw. fristlose Kündigung erhalten ist Eile geboten. 

Eine Kündigung muss binnen drei Wochen vor dem Arbeitsgericht mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen werden, um Rechtsnachteile zu vermeiden. Wird diese dreiwöchige Frist nach § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) verpasst, gilt die ausgesprochene Kündigung regelmäßig nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam! Mit anderen Worten: Dann ist der Ofen aus!

Sollten Sie daher als Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten, sollten Sie umgehend einen Besprechungstermin mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht vereinbaren. 

Wenn Sie in meiner Anwaltskanzlei in Regensburg/Kumpfmühl anrufen, erwähnen Sie bitte bei der Terminvereinbarung, dass Sie eine Kündigung erhalten haben und bitte auch, wann Sie diese Kündigung erhalten haben. Sie erhalten sodann umgehend einen Besprechungstermin.

Heben Sie bitte auch bei Zustellung der Kündigung per Brief oder Einwurfeinschreiben den Briefumschlag auf! Nehmen Sie diesen zusammen mit der Kündigung, Ihrem Arbeitsvertrag und den letzten Lohnabrechnungen zum ersten Besprechungstermin mit. 

Weitere Unterlagen, wie zum Beispiel eine Änderungsvereinbarung, eine Dienstwagenvereinbarung, ein Zwischenzeugnis etc. bringen Sie bitte auch schon zur ersten Besprechung mit, wenn Sie diese Unterlagen bei der Hand haben.

Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, nehmen Sie bitte auch Ihre Versichertenkarte mit oder notieren Sie sich Versicherungsgesellschaft sowie die Versicherungsnummer.

Gerne vertrete ich Sie als Fachanwalt für Arbeitsrecht insbesondere im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Beiträge zum Thema