Bei Versagung von ALG I kein Eilrechtsschutz - stattdessen ALG II beantragen?!

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Wird dem Arbeitslosen das beantragte Arbeitslosengeld von der Behörde verweigert und ist er dringend auf finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts angewiesen, gibt es grundsätzlich zwei rechtliche Möglichkeiten (neben dem anzuratenden Widerspruch): Im Rahmen eines Eilverfahren ALG I vorläufig zugesprochen zu bekommen oder ALG II zu beantragen. Letzteres ist oft wegen des geringeren Leistungsanspruchs die nur zweitbeste Möglichkeit. Leider sehen das etliche Sozialgerichte anders: So entschied das SG Berlin in dem von mir geführten Verfahren unter dem 26.11.2012 (S 70 AL 7154/12 ER), dass "vor der Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ist der Arbeitslose verpflichtet, vorrangig ALG II zu beantragen" (unter Bezugnahme auf Beschluss des LSG NRW v. 08.11.2010 - L 10 AL 244/10 B ER).

Zweifel an der Haltbarkeit dieser Auffassung sind in Anbetracht der Entscheidungen des LSG Bayern v. 11.08.2011 - L 5 KR 271/11 B ER; LSG NB v. 27.07.2010 - L 1 KR 281/10 B ER und LSG Bayern v. 09.12.2011 - L 17 U 356/11 B ER (jeweils entschieden für Krankengeld im Eilverfahren statt ALG II) angebracht. So entschieden diese Gerichte, dass ein Verweis auf vorrangig in Anspruch zu nehmende Grundsicherungsleistungen wegen der deutlich niedrigeren Leistungen und der geringeren Absicherung nicht in Betracht kommt.

Bei der Durchsetzung Ihrer Rechte gegenüber Behörden bin ich Ihnen gerne anwaltlich behilflich: www. sozialanwalt-berlin.de


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