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Beifahrertür schabt über den Bordstein

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Nur kurz am Straßenrand anhalten, um einen Mitfahrer aussteigen zu lassen – das passiert tagtäglich und ist eigentlich nichts Besonderes. Aber wer ist verantwortlich, wenn dabei ein Schaden entsteht? Darüber stritten sich Fahrer und Beifahrerin bis zum Landgericht (LG) Wuppertal.

Aussteigenlassen an der Bushaltestelle

Der Kläger hatte eine Bekannte freundlicherweise in seinem Auto mitgenommen. An einer Bushaltestelle hielt er das Fahrzeug an, damit die Beifahrerin aussteigen konnte.

Was offenbar beide nicht beachtet hatten, war der im Bereich der Bushaltestelle erhöhte Bordstein. Beim Öffnen der Tür passierte es dann: Die Unterseite der Beifahrertür kam derartig mit dem Bordstein in Kontakt, dass dabei der Lack beschädigt wurde.

Schadenersatz für Reparaturkosten

Rund 900 Euro Schadenersatz wollte der Fahrzeughalter dafür ersetzt haben – von seiner Beifahrerin, denn die hatte ja schließlich die Tür geöffnet. Im Laufe des Verfahrens vor dem Amtsgericht (AG) stellte sich heraus, dass der Schaden wohl weitaus geringer war, als der Kläger angenommen hatte.

Laut Sachverständigengutachten konnte in diesem Fall eine fachgerechte Reparatur mittels sogenannter Spot-Repair-Methode durch eine Vertragswerkstatt für rund 300 Euro netto erfolgen. Den Anspruch in dieser Höhe hat die Beklagte anerkannt.

Außerdem wollte das Gericht dem Fahrer noch ein Mitverschulden von 20 Prozent anrechnen. Damit aber war der tatsächlich bestehende Schadenersatzanspruch niedriger, als das bestehende Anerkenntnis der Beklagten. Entsprechend wies das Gericht die weitergehende Klage ab.

Fahrer wählt den Ausstiegsort

Der Fahrer war mit diesem Urteil allerdings nicht einverstanden und ging in Berufung. Das nun zuständige Landgericht bestätigte allerdings zunächst die Einschätzung der Vorinstanz bezüglich der Schadenshöhe: Lediglich rund 300 Euro durfte die Reparatur kosten.

Außerdem waren die Richter der Meinung, das Mitverschulden des Klägers gehe noch wesentlich weiter. Immerhin hatte er als Fahrer die Entscheidungsmacht, an welcher Stelle er genau anhalten und seine Beifahrerin aussteigen lassen wollte. Durch die Beklagte war dieser Haltepunkt und die dortigen Gegebenheiten nur eingeschränkt überprüfbar.

Keine leicht erkennbaren Hindernisse

So konnte man von ihr nicht erwarten, die Tür nur so langsam und vorsichtig zu öffnen, dass eine Berührung des Bordsteins ausgeschlossen werden konnte. Üblicherweise reicht der Abstand zwischen Bordstein und Türunterkante schließlich aus, wenn es sich nicht gerade um ein tiefergelegtes Automobil oder um einen höher als üblichen Bordstein handelt.

Für jedermann gut erkennbare Hindernisse, wie beispielsweise ein Laternenmast oder Hydrant, gegen die man eine Autotür selbstverständlich nicht schwungvoll öffnen darf, waren hier nicht vorhanden.

Im Ergebnis sah das LG die Verantwortlichkeit sogar zu 70 Prozent beim Kläger und nur zu 30 Prozent bei seiner Beifahrerin. Auch wenn die nach Einschätzung des LG damit eigentlich nur rund 100 Euro zur Schadensbehebung beizutragen hätte, muss sie aufgrund ihres Anerkenntnisses trotzdem die zugesagten 300 Euro blechen.

(LG Wuppertal, Urteil v. 18.12.2014, Az.: 9 S 134/14)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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