Belehrungspflichten des Anschlussinhabers bei Filesharing in Wohngemeinschaften

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Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens wegen Filesharings in einer Wohngemeinschaft wurde seitens des AG Berlin Charlottenburg darauf hingewiesen, dass, da keine familiäre Verbundenheit vorliegt, jedenfalls eine Belehrung zum Ausschluss der Störerhaftung vorgetragen und ggf. bewiesen werden müsste.

Zwar genügt der bislang hinsichtlich der sekundären Beweislast vorgetragene Sachverhalt, um die Täterschaftsvermutung zu widerlegen, jedoch käme nach Ansicht des AG Berlin Charlottenburg eine Störerhaftung wegen unterlassener Belehrung der Mitbewohner in Betracht.

Für diesen Fall hätte die verklagte Anschlussinhaberin zumindest den Unterlassungsanspruch und die mit der Klage weiterhin geltend Anwaltskosten für die vorgerichtliche Abmahnung zu bezahlen.

Ob in einer Wohngemeinschaft Belehrungspflichten gegenüber den Mitbewohnern bestehen, ist abschließend noch nicht entschieden.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 8. Januar 2014 („BearShare-Urteil“, Az: I ZR 169/12) nur von volljährigen Familienangehörigen gesprochen und daher eine Anwendung auf andere Konstellationen ohne familiären Bezug ausdrücklich offen gelassen.

„Der Inhaber eines Internetanschlusses ist grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Familienangehörige über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen oder von sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu belehren und ihnen die Nutzung des Internetanschlusses zur rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen oder zu sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu verbieten, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Nutzung bestehen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014, Az: I ZR 169/12).“

Nach Ansicht des LG Kölns bestehen keine anlasslosen Prüfungs- und Belehrungspflichten des Hauptmieters gegenüber seinen Untermietern, die nicht in seinem Haushalt wohnen.

„Prüf- und Kontrollpflichten würden bereits die im Rahmen des Mietverhältnisses geschuldete Unverletzlichkeit der Privatsphäre des Mieters verletzen. Auch eine gesonderte Belehrung ist grundsätzlich nicht erforderlich, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung bestehen (LG Köln, Urteil vom 14. März 2013, Az: 14 O 320/12).“

Das AG Bochum (Urteil vom 16. April 2014, Az: 67 C 57/14) wies ebenfalls eine Klage gegen einen Anschlussinhaber einer WG insgesamt ab und verneinte auch eine Störerhaftung. Auch hier trug dieser vor, zum Rechtsverletzungszeitpunkt in einer WG gewohnt zu haben.

Das LG Hamburg (Urteil vom 20. März 2015, Az: 310 S 23/14) hat hingegen erst kürzlich entschieden, dass ein Anschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen haftet, wenn er volljährigen Personen, die keine Familienangehörigen sind, den Internetzugang ohne vorherige Belehrung zur Verfügung stellt.

Gern stehen wir im Rahmen einer Vertretung oder einer individuellen persönlichen Erstberatung zur Verfügung.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt


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