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Benachteiligung bei gleichgeschlechtlicher Partnerschaft im Mietrecht führt zu Schadensersatz!

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Wird zwei Menschen die Vermietung von Räumlichkeiten mit der Begründung verwehrt, dass sie eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft führen, so fällt dies nach Rechtsprechung des Amtsgerichts Köln (Az.: 147 C 68/14) unter das Benachteiligungsverbot und führt zu Schadensersatz. Die potentiellen Mieter würden durch eine Absage, die alleine mit sexuellen Vorlieben begründet werde, diskriminiert.

Diskriminierung bei Suche für eine Hochzeitsörtlichkeit

Im entschiedenen Fall wollte ein homosexuelles Hochzeitspaar für die Feier ihres Bündnisses eine Villa anmieten, die sich laut Vermieter gerade für solche Festlichkeiten eignet. Sie schrieben ihn per E-Mail an und erhielten von diesem Termine, an denen die Örtlichkeit noch zur Verfügung stehe. In einer weiteren Nachricht offenbarten sie, dass sie eine gleichgeschlechtliche Heirat vollziehen wollen, worauf sie sogleich eine Absage des Vermieters erhielten. Diese wurde damit begründet, dass die Mutter des Vermieters, die zugleich Eigentümerin des Hauses ist, aufgrund ihres Alters noch nicht mit den „neuen Gegebenheiten“ abgefunden hätte.

Schadensersatz aufgrund des Benachteiligungsverbotes!

Das Ehepaar gab sich mit der Absage nicht zufrieden und zog sogleich vor Gericht. Dieses gab den Klägern Recht und sprach ihnen einen Schadensersatz in Höhe von 1500 € zu. Es hielt dem auch nicht entgegen, dass noch gar kein Vertrag geschlossen wurde. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass es für das Mietverhältnis zweitrangig sei, ob das Paar aus Mann und Frau oder zwei Männern bestehe. Auch, dass die Villa von dem Vermieter in den Zeiten, in denen keine Feiern stattfinden, bewohnt wird und dieser dem Brautpaar für die Hochzeitsnacht sein Schlafzimmer überlassen sollte, bewegte das Gericht nicht zu einer Entscheidung zugunsten des Villabesitzers. Seine Intimsphäre würde dadurch nicht in einer anderen Weise beeinträchtigt als bei einer Vermietung an ein nicht gleichgeschlechtliches Ehepaar.

Entscheidung auch für Wohnraummietverhältnisse interessant

Die heiratswilligen „Mieter“ erhielten in dieser kuriosen Konstellation also letztlich Recht zugesprochen. Allerdings beschränkt sich das Diskriminierungsverbot nicht nur auf die Vermietung von Räumlichkeiten für Feiern, sondern lässt sich auch zweifelsfrei auf Wohnraummietverhältnisse übertragen. Denn eine Diskriminierung von gleichgeschlechtlichen Partnerschaften stellt sowohl im oben genannten Fall, als auch bei Wohnraummietverhältnissen eine Benachteiligung dar, mit der sich die Betroffenen nicht einverstanden erklären müssen.

Dementsprechend sollten Betroffene auch bei Diskriminierungen auf der Suche nach Mietwohnungen einen Anwalt aufzusuchen, um Ihre Interessen durchzusetzen und – wenn es mit der Wohnung schon nicht funktioniert – Schadensersatz geltend zu machen.


Oliver Schöning
 
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Familienrecht,
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrech


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