Benutzung von Blitzer-Apps verstößt gegen die Straßenverkehrsordnung

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Wer beim Führen eines Fahrzeuges eine sog. „Blitzer-App“ auf seinem Smartphone einsatzbereit eingeschaltet hat, verstößt gegen die Straßenverkehrsordnung und muss mit einem Bußgeld rechnen.

Gem. § 23 Abs. 1b StVO darf derjenige, der ein Fahrzeug führt, kein technisches Gerät betreiben oder betriebsbereit mitführen, welches dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Tut er es doch, droht ihm ein Bußgeld.

Das OLG Celle hat in seinem Beschluss nun die Auffassung vertreten, dass es sich bei einem Smartphone, auf dem eine sog. „Blitzer-App“ installiert ist, um ein technisches Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1b StVO handele, wenn die App während der Fahrt einsatzbereit eingeschaltet ist.

Dieser Beurteilung stehe auch nicht entgegen, dass ein Smartphone primär dazu bestimmt ist, mobile Telekommunikation zu ermöglichen und dessen ursprünglicher Zweck gerade nicht darin besteht, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen. Installiert der Benutzer auf seinem Smartphone eine „Blitzer-App“ und schaltet diese während der Fahrt ein, um Geschwindigkeitsmessanlagen angezeigt zu bekommen, gebe er seinem Smartphone hierdurch aktiv und zielgerichtet eine neue Zweckbestimmung. Damit unterscheide sich die Situation beispielsweise grundlegend von der Situation, in der durch Rundfunksendungen vor Geschwindigkeitsmessungen gewarnt wird. In diesem Fall sei das Radio lediglich geeignet, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen. Im Gegensatz zum Smartphone kann das Radio durch den Fahrer aber gerade nicht zu diesem Zweck bestimmt werden.

Das Mobiltelefon sei außerdem gerade nicht abschließend von § 23 Abs.1a StVO umfasst, welcher die Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt untersagt. Absatz 1a und Absatz 1b hätten vollkommen unterschiedliche Zielsetzungen.

Zielsetzung des Absatz 1a sei es, eine mit der Benutzung eines Smartphones einhergehende Ablenkung des Fahrers zu verhindern.

Grund der Einführung des § 23 Abs. 1b StVO war hingegen, dass für die Gewährleistung der Einhaltung der Geschwindigkeitsbegrenzungen durch die Verkehrsteilnehmer insbesondere das bestehende Entdeckungsrisiko eine wichtige Rolle spiele. Die Verkehrsteilnehmer werden weniger durch die Höhe des drohenden Bußgeldes von Geschwindigkeitsübertretungen abgehalten als vielmehr durch das als hoch empfundene Entdeckungsrisiko. Es könne daher nicht hingenommen werden, dass deren präventive Wirkung mit Hilfe von Radarwarngeräten hinfällig wird.

Absatz 1a regele insoweit gerade keinen die Anwendung des Absatz 1b ausschließenden Spezialfall, sodass die Anwendung des Absatz 1b auf ein mit einer Blitzer-App ausgestattetes Smartphone grundsätzlich möglich ist.

OLG Celle, Beschluss vom 03.11.2015, Az.: 2 Ss (Owi) 313/15

von Daniel Krug

mit Unterstützung durch Assessorin Jana Schwarze


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