Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe – Was ist das?
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Bei juristischen Laien sind Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe oftmals besser bekannt unter der Bezeichnung „Armenrecht“.
1. Beratungshilfe
Haben Sie kein oder nur ein geringes Einkommen, haben Sie die Möglichkeit, über die Beratungshilfe anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen zu können. Beratungshilfe können Sie über die Anwaltskanzlei, die Sie beauftragenm beantragen oder direkt beim Amtsgericht. Wird Ihnen Beratungshilfe bewilligt, erhält der Anwalt/die Anwältin aus der Staatskasse eine pauschale Gebühr für die Tätigkeit. Ihr Eigenanteil beträgt derzeit 15,00 € inkl. MwSt.
Mit der Beratungshilfe ist die gesamte außergerichtliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens abgedeckt.
Für den Antrag auf Bewilligung müssen Sie Angaben insbesondere über Ihre Einkommens- und Vermögenssituation machen und Ihre Angaben belegen.
2. Prozesskostenhilfe
Wird Ihr Fall außergerichtlich nicht abgeschlossen und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, können Sie vergleichbar der Beratungshilfe für das gerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe beantragen. Wird Ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt, sind davon anfallende Gerichts-/Sachverständigenkosten und Ihre eigenen Anwaltskosten umfasst, niemals jedoch die gegnerischen Anwaltskosten, sofern Sie aufgrund des Verfahrensausgangs einen Teil der gegnerischen Anwaltskosten übernehmen oder diese gar komplett tragen müssten.
Prozesskostenhilfe gibt es mit und ohne Ratenzahlung. Wird Ihnen Prozesskostenhilfe lediglich mit Ratenzahlung bewilligt, dann müssen Sie zwar die Verfahrenskosten selbst tragen, können diese jedoch gegenüber der Justizkasse in angemessenen Raten abzahlen.
3. Verfahrenskostenhilfe
Verfahrenskostenhilfe ist nichts anderes als Prozesskostenhilfe. In Verfahren vor den Familiengerichten, also insbesondere, wenn es um Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht, Umgang usw. geht, nennt sich die Prozesskostenhilfe „Verfahrenskostenhilfe“. Die Voraussetzungen für die Bewilligung und nachträgliche Überprüfung sind die gleichen wie bei der Prozesskostenhilfe.
4. Nachträgliche Überprüfung
Die Gerichte können bis zu 48 Monate nach rechtskräftigem Abschluss eines Gerichtsverfahrens überprüfen, ob sich bei Ihnen die finanzielle Situation inzwischen gebessert hat, seit Ihnen Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt wurde. Falls ja, müssen Sie dann zwar nachträglich die Verfahrenskosten selbst tragen, erhalten jedoch wieder eine angemessene Ratenzahlung durch das Gericht eingeräumt.
Auch die Bewilligung von Beratungshilfe bedeutet nur eine vorläufige und keine endgültige Befreiung von Anwaltsgebühren. Denn auch sie kann aufgehoben werden, wenn sich Ihre finanzielle Situation verbessert hat.
Sollten Sie einen Beratungshilfeantrag, Prozesskostenhilfe- oder Verfahrenskostenhilfeantrag stellen wollen, stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie mit mir per E-Mail oder telefonisch Kontakt auf. In einem persönlichen Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall gemeinsam miteinander abstimmen.
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