Zahlbeträge Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2024

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Die ab 1. Januar 2024 geltende neue Düsseldorfer Tabelle ist veröffentlicht.


Bei der Tabelle ist zu unterscheiden nach dem Tabellenbetrag und nach dem Zahlbetrag. Beim Zahlbetrag ist bei den Minderjährigen bereits das hälftige Kindergeld in Abzug gebracht, bei den Volljährigen das volle Kindergeld.


Die Höhe des Kindergeldes ändert sich zum 1.1.2024 nicht. Das heißt, es gibt weiterhin ein monatliches Kindergeld von 250 € pro Kind.


1. Zahlbeträge beim Mindesunterhalt


Der Mindestunterhalt ist bei einem unterhaltsrechtlichen Einkommen bis zu 2.100 € geschuldet. Auch dieser Betrag wurde mit der neuen Düsseldorfer Tabelle erhöht.


Beim Mindestunterhalt sind folgende Beträge zu zahlen:


Für ein Kind im Alter bis zu 5 Jahren: 355 €.

Für ein Kind im Alter zwischen 6 und 11 Jahren: 426 €.

Für ein Kind im Alter zwischen 12 und 17 Jahren: 520 €.

Für ein Kind ab 18 Jahren: 439 €.



2. Zahlbeträge bei einem Unterhalt in Höhe von 120% des Mindesunterhalts


Bei einem höheren Einkommen des Unterhaltspflichtigen, z.B. von 120% des Mindestunterhalts (unterhaltsrechtliches Einkommen zwischen 3.301 € und 3.700 €), erhöhen sich die Zahlbeträge wie folgt auf:


Für ein Kind im Alter bis zu 5 Jahren: 451 €.

Für ein Kind im Alter zwischen 6 und 11 Jahren: 537 €.

Für ein Kind im Alter zwischen 12 und 17 Jahren: 649 €.

Für ein Kind ab 18 Jahren: 577 €.


In der bis Ende 2023 geltenden Fassung der Düsseldorfer Tabelle entsprach ein unterhaltsrechtliches Einkommen von 3.101 € - 3.500 € einem zu zahlenden Unterhalt in Höhe von 120 % des Mindesunterhalts.



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