Neue Düsseldorfer Tabelle für 2024 veröffentlicht

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Das OLG Düsseldorf hat die neue Düsseldorfer Tabelle, die ab dem 1.1.2024 gelten wird, veröffentlicht.


Es zeigt sich, dass die Tabellenbeträge ab Januar 2024 im Vergleich zu den im Jahre 2023 geltenden Tabellenbeträgen erheblich angehoben wurden.


Der Mindestunterhalt ist nunmehr bis zu einem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen von 2.100 € zu zahlen, bisher lag die Grenze bei 1.900 €.


Der Mindestunterhalt in der Altersstufe bis 5 Jahre stieg von 437 € auf 480 €.

Der Mindestunterhalt in der Altersstufe 6 - 11 Jahre stieg von 502 € auf 551 €.

Der Mindestunterhalt in der Altersstufe 12 – 17 Jahre stieg von 588 € auf 645 €.

Der Mindestunterhalt in der Altersstufe ab 18 Jahren stieg von 628 € auf 689 €.


Gleichzeitig wurde mit der neuen ab 2024 geltenden Düsseldorfer Tabelle der Bedarfskontrollbetrag für den nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen von bisher 1.120 € auf 1.200 € erhöht und für den erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen von bisher 1.370 € auf 1.450 €.


Auch in den höheren Einkommensgruppen gibt es erhöhte Beträge, die der Düsseldorfer Tabelle im Einzelnen zu entnehmen sind.


Die Düsseldorfer Tabelle weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter werden in der Regel Zuschläge oder Abschläge durch Einstufung in eine höhere oder niedrigere Einkommensgruppe vorgenommen.


Die oben genannten Beträge sind die sogenannten Tabellenbeträge. Der Zahlbetrag errechnet sich unter Abzug des hälftigen Kindergeldbetrages.


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