Berechnung des unterhaltsrechtlichen Einkommens

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Bei Gewerbetreibenden und Selbstständigen ist aufgrund der jährlich der Höhe nach stark schwankenden Einkünften ein möglichst zeitnaher Mehrjahresdurchschnitt zu bilden, damit nicht ein zufällig günstiges oder ungünstiges Jahr als Maßstab für die Zukunft dient.

Der BGH geht richtigerweise davon aus, dass die Bemessung eines Unterhaltsanspruchs für die Zukunft stets auf einer Einkommensprognose beruht (BGH FamRZ 2005, Seite 101), während für die in der Vergangenheit liegenden Unterhaltszeiträume stets von den in dieser Zeit tatsächlich erzielten Einkünften auszugehen ist (BGH FamRZ 2007, Seite 1532; FamRZ 1985, Seite 357).

Zur Vereinfachung der Berechnung darf bei Unterhalt für die Vergangenheit von einem Jahresdurchschnitt ausgegangen werden. Von durchschnittlichen Einkünften aus mehreren Jahren darf hingegen nur dann ausgehen werden, wenn der rückständige Unterhalt für diese Gesamtzeit ermittelt wird oder der laufende Unterhaltsanspruch auf der Grundlage einer Einkommensprognose ermittelt werden muss.

Nach herrschender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung wird bei selbstständiger Tätigkeit für die Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens ein Zeitraum von drei Jahren als erforderlich und ausreichend angesehen. Im Hinblick auf die Besonderheiten bei Gewerbetreibenden und Selbstständigen ist jedoch der Empfehlung des 14. Familiengerichtstags zuzustimmen, dass ein Fünfjahreszeitraum zugrunde zu legen ist (FamRZ 2002, Seite 296). Insbesondere gilt dies bei starken Gewinnschwankungen, umfangreichen Abschreibungen und Rückstellungen, da sich im Fünfjahreszeitraum nahezu alle derartigen Einflüsse ausgleichen.

Beim Nichtselbstständigen wird in der Regel der Nachweis des Erwerbseinkommens für ein Jahr als ausreichend angesehen. Bei schwankenden Einkünften aus abhängiger Tätigkeit (zum Beispiel bei Gratifikationen, die nicht jedes Jahr oder in unterschiedlicher Höhe erfolgen) rechtfertigt sich aber ohne Weiteres ein längerer Zeitraum.

Erweiterte Auskunftspflicht bei Gesellschaftern

Das OLG Dresden (Senat für Familiensachen, Beschluss vom 29.08.2019 – 20 WF 728/19) hat sich mit den Anforderungen, die an die unterhaltsrechtliche Auskunftspflicht im Allgemeinen und im Besonderen an die eines sogenannten beherrschenden Gesellschafters einer Kapital- oder Personengesellschaft zu stellen sind, auseinandergesetzt.

Grundsätzlich finden die Grundsätze bei der Einkommensermittlung für Selbstständige auch auf den Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft Anwendung. Dabei muss es sich um einen sog. beherrschenden Gesellschafter handeln, der aufgrund der Quote seiner Beteiligung oder seiner Position die Geschäfte der Gesellschaft oder die Gewinnausschüttung steuern oder in seinem Interesse maßgeblich beeinflussen kann. In dieser Konstellation erweitert sich der Auskunftsanspruch auch auf die Gewinnermittlung der Gesellschaft.

Soweit der Gesellschafter/Mitgesellschafter danach auch die Gewinnermittlung (Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft) in der Auskunft darzustellen hat, muss er grundsätzlich (neben der Bilanz einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung) auch die Gesellschaftsverträge bzw. die Gesellschafterbeschlüsse, die die Gewinnverteilung unter den Gesellschaften regeln, vorlegen. Hierbei tretet das Interesse eventueller Mitgesellschafter an der Geheimhaltung von Gesellschaftsverträgen und an der Gewinnermittlung des Unternehmens regelmäßig hinter den Auskunftsanspruch zurück.


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