Umgangsrecht in der aktuellen Corona-Krise – was gilt nun?

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In Zeiten von Kontaktsperren und drohenden Ausgangssperren sowie „Stay at home“- Devisen stellt sich für viele Elternteile die Frage, wie angeordnete Umgänge nunmehr durchgeführt werden sollen:

Zwar gibt es derzeit keine Präzedenzentscheidungen für Pandemien, jedoch ist zunächst festzuhalten, dass das Umgangsrecht auch während der Kontaktsperre oder der Ausgangsbeschränkungen in Bayern fortbesteht und nicht ausgeschlossen wird.

1. Dürfen längere Fahrten zum jeweiligen Elternteil ausgeschlossen werden?

Wenn keine Reisebeschränkungen gelten oder die Mobilität nicht durch anderweitige behördliche Anordnungen eingeschränkt ist, bleibt es bei der geltenden Umgangsregelung zwischen den Elternteilen.

Bei behördlich angeordneter Quarantäne oder Reisebeschränkungen gelten selbstverständlich andere Regelungen. Hierbei dürfen Umgangstermine naturgemäß nicht stattfinden.

Auch wenn der persönliche Kontakt nicht ersetzt werden kann, kann in diesem Zeitraum auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen und Empfehlungen auf die Videotelefonie (Skype, Facetime, WhatsApp etc.) zurückgegriffen werden, wenn sich die Elternteile einvernehmlich darauf einigen.

2. Verweigerung des Umgangs bei Angst vor Infizierung?

Grundsätzlich ist die reine Angst vor einer Infizierung kein Grund, den Umgang nicht stattfinden zu lassen. Es sei denn, der jeweilige Elternteil befand sich vor weniger als 14 Tagen in einem Hochrisikogebiet, hatte direkten Kontakt mit einem oder einer Corona-Infizierten oder weist starke grippeähnliche Symptome auf.

Gerade, wenn das Kind Erkältungssymptome aufweist, empfiehlt es sich, die Umgangstermine einvernehmlich ausfallen zu lassen und diese ggfs. zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.

Bedauerlicherweise wird die jetzige Ausnahmesituation in Einzelfällen jedoch als Vorwand genommen, um den Umgang mit dem jeweiligen Elternteil zu vereiteln. Wenn jedoch der jeweilige Elternteil Sozialkontakte nicht einschränkt oder die derzeitigen Abstandsregelungen nicht einhält, ist es sicherlich vertretbar, den Umgang unter anderem aus Kindeswohlgesichtspunkten auszuschließen.

Sollte unter Berücksichtigung des Kindeswohls keine einvernehmliche Lösung gefunden werden, wenden Sie sich gerne an mich. Auch wenn derzeit die Jugendämter nur vorrangig bei akuten Kindeswohlgefährdungen tätig werden, kann bei grundloser Umgangsvereitelung gerichtliche Hilfe mittels einer Eilverfügung in Anspruch genommen werden. Zumal derzeit keine genauen Angaben über die Dauer der Beschränkungen hinsichtlich des Coronavirus gemacht werden können.

In diesem Sinne: Bleiben Sie gesund!


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