Berufliche Partnerschaft zwischen Arzt und Anwalt zulässig

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Berufsfreiheit ist ein hohes Gut. Weniger bekannt sein dürfte, dass es auch Regeln zur Zusammenarbeit verschiedener Berufe gibt. Einer solchen Bestimmung, nach der Ärzte nicht mit Rechtsanwälten zusammenarbeiten dürfen, erteilte das Bundesverfassungsgericht (12.01.2016 – 1 BvL 6/13) jetzt eine deutliche Absage.

Nach Paragraf 59a der BRAO hat die Bundesrechtsanwaltskammer die Möglichkeit einer solchen Zusammenarbeit, z. B. in Form einer Partnergesellschaft, verneint. Nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts ist diese Regelung entsprechend der Bundesrechtsanwaltsordnung aber eindeutig verfassungswidrig, da sie die freie Berufswahl unverhältnismäßig einschränkt. Der betroffene Rechtsanwalt und die Ärztin hatten die Unternehmung gegründet, um Ärzten und Apothekern rechtliche Beratung zukommen lassen zu können.

Der Eintragung der Partnerschaftsgesellschaft steht nun nichts mehr im Weg.

Rechtsanwalt Schulte-Bromby, bei AJT Neuss für die juristische Betreuung von Ärzten, Krankenhäusern und sonstigen Heilberufen zuständig, sieht in der aktuellen Entscheidung einen weiteren Beweis, dass bestehende Berufsordnungen – gleich, ob für Anwälte oder Ärzte – nicht in Stein gemeißelt sind und Ausnahmen mit kompetenter Rechtsberatung immer durchgesetzt werden können. Weitere Informationen unter www.ajt-neuss.de/medizinrecht. Steuerliche und gesellschaftsrechtliche Aspekte im Umgang mit Heilberufen werden auch auf www.steuerberatung-ajt-neuss.de behandelt.

AJT Jansen Treppner Schwarz & Schulte-Bromby

Steuerberater Rechtsanwälte

Fax: 02131 / 66 20 21

E-Mail: info@ajt-neuss.de


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