Berufsunfähigkeit - Worauf sollte im Schadensfall unbedingt geachtet werden?

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Um eine Leistung von der Versicherung erhalten zu können, muss ein Leistungsantrag auf Zahlung der vereinbarten BU-Rente gestellt werden. Hierbei sollte der Vermittler den Versicherungsnehmer unterstützen, sofern der Vermittler ausreichend Sachkunde im Bereich der Personenversicherungen besitzt. Dieser Leistungsantrag kann schriftlich oder aber auch telefonisch gestellt werden. Es ist aber anzuraten diesen schriftlich zu stellen, damit man auch einen Nachweis gegenüber dem Versicherer hat.

So dann stellt der Versicherer vorgefertigte Unterlagen dem Versicherungsnehmer / dem Vermittler zur Verfügung. In diesen Formularen muss der Versicherungsnehmer eine Menge Angaben machen, warum eine Leistung begehrt wird. Lag zum Beispiel ein Unfall vor, muss er angeben, ob er seine bisherige Tätigkeit, die entsprechend versichert wurde, nicht mehr oder nur noch eingeschränkt durchführen kann. Hilfreich sind hier ärztliche Diagnoseberichte, die der Versicherer auch einfordern kann.

Die Beweislast für das Vorliegen der Berufsunfähigkeit liegt stets beim Versicherungsnehmer.

Der Versicherer schätzt sodann ein, inwiefern eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegt. Dieses prüft er anhand der Klausel in dem entsprechenden Bedingungswerk.

Der Versicherer behält sich meist vertraglich vor, den Versicherungsnehmer durch einen vom Versicherer zu wählenden Arzt untersuchen zu lassen. Sofern die Leistungsfallprüfung abgeschlossen ist und die Berufsunfähigkeit festgestellt wurde, erhält der Versicherungsnehmer seine vereinbarte Berufsunfähigkeits-Rente. Die Voraussetzungen, wann eine versicherungsvertragliche Leistung erbracht wird, sind von Versicherer zu Versicherer sehr unterschiedlich.

Hervorzuheben sind diejenigen Versicherer, die bereits eine BU-Leistung erbringen, wenn „nur“ bereits eine sechsmonatige Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt nachgewiesen wurde. Wird also dieser Zeitraum überschritten, so gilt zunächst die Annahme einer Berufsunfähigkeit und führt zu einer vereinfachten Leistungsprüfung.

Ansonsten ist anhand der überwiegenden Versicherungsbedingungen zu prüfen, ob etwa der Versicherungsnehmer nicht in der Lage ist, in dem zuletzt ausgeübten Beruf mindestens zu 50 Prozent tätig zu sein.

Der Versicherungsnehmer ist also zunächst verpflichtet, seine berufliche Tätigkeit genau darzulegen. Hierbei sollte der Vermittler den Versicherungsnehmer bei den Angaben über die berufliche Tätigkeit unterstützen.

Ein typischer Tagesablauf wird für die Beurteilung zugrunde gelegt. Hier schuldet der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner „Mitwirkungspflichten“ einen „minutiösen Stundenplan“, damit der Versicherer sich ein Bild von der Tätigkeit des Versicherungsnehmers machen kann.

Sollte der Versicherer die Leistungen jedoch pauschal ablehnen, so sollten Sie dem Versicherungsnehmer anraten zeitnah einen versierten Versicherungsspezialisten aufsuchen.

Es ist anzuraten die Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers genauestens überprüfen zu lassen, damit keine Ansprüche verloren gehen, denn Ansprüche können auch verjähren.

Vor diesem Hintergrund sollte alle vertraglichen Ansprüche zeitnah geprüft werden, damit keine Zeit verloren geht, denn meist geht es bei dem Versicherungsnehmer um eine existenzielle Absicherung.

Sollten Sie als Vermittler Unterstützung bei der Leistungsfallbegleitung benötigen, so stehen wir Ihnen als fachkompetente und spezialisierte Makler-Kanzlei jederzeit unterstützend zur Verfügung.

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Ihre Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB



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