Berufsunfähigkeitsversicherung: Anerkenntnis der vertraglichen Leistungen nach nur kurzer Zeit!

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Ein Beitrag von: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Der Versicherte benötige Unterstützung bei der Begleitung seines Leistungsfalls, da er Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Stuttgarter Lebensversicherung a. G. beanspruchen wollte. Bezüglich der Beantragung von Leistungen aus dem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag nahm er die Dienstleistungen der Kanzlei Jöhnke & Reichow in Anspruch, da dieses sich auf u. a. Berufsunfähigkeitsangelegenheiten spezialisiert hat.

Wer muss eigentlich die Berufsunfähigkeit beweisen? 

Der Versicherte erhielt von der Kanzlei Jöhnke & Reichow in diesem Leistungsantragsverfahren eine vollumfängliche und ausführliche Rechtsberatung hinsichtlich seiner Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag. Hierbei wurde dem Versicherten erklärt, welche Ansprüche ihm aus seinem Versicherungsvertrag zustehen. So dann übernahm die Kanzlei Jöhnke & Reichow die komplette Unterstützung des Versicherten bei dem BU-Leistungsantrag. 

Dieser Leistungsantrag umfasste ca. 20 Seiten mit vielen Fragen des Versicherers. Dazu mussten insbesondere umfassende Tätigkeitsbeschreibungen vor und nach Eintritt der Berufsunfähigkeit erstellt werden sowie auch einen entsprechenden Stundenplan eines typischen Arbeitstages. 

Dieses entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des BGH, denn der Versicherte muss dem Versicherer gegenüber beweisen, dass er seine zuletzt in gesunden Tagen konkret ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Der Versicherte ist folglich in der Beweislast für das Vorliegen einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit.

Zuletzt konkret ausgeübter Beruf in gesunden Tagen: Geschäftsführer eines Autohauses

Der Mandant und Versicherungsnehmer führte, nachdem er als gelernter Kraftfahrzeugmechaniker handwerklich viel selbst tätig war, die Mitarbeiter des Autohauses als Geschäftsführer. Indes war er auch für die Lohnbuchhaltung und die Überwachung der EDV-Anlage zuständig. Auch vertrat er seine Mitarbeiter während des Urlaubs und bei Krankheit. An den Samstagen arbeitete der Mandant ebenfalls im Autohaus und unterstützte im Bereich der Serviceannahme. Außerdem kümmerte der Mandant sich samstags um die Kassenführung, Fakturierung und Kontenmangement.

Trotz der Tatsache, dass der Mandant Geschäftsführer des Autohauses war, betreute er viele Kunden selbst. Gerade der Bereich Konfliktmanagement, Probleme mit Kraftfahrzeugen, Unfälle, Versicherungsschäden, Finanzierung oder Leasingangelegenheiten, Vermietung von Transportern und Wohnwagen, wurde von dem Mandanten selbst übernommen.

Aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden musst der Mandant so dann seine gesamten Tätigkeiten in dem Autohaus einstellen. Zunächst reduzierte er noch seine Arbeitsstunden, musste seine Tätigkeit jedoch gesundheitsbedingt ganz einstellen.

Gesundheitliche Beeinträchtigung: Herzinfarkt und depressive Störung

Der Versicherte erlitt während seiner damaligen Tätigkeit als Geschäftsführer des Autohauses einen Herzinfarkt (I21.0: Akuter transmuraler Myokardinfarkt der Vorderwand) und musste nach notärztlicher Versorgung mit einem Rettungswagen ins städtische Krankenhaus gebracht werden. Ihm wurde so dann ein Stent gesetzt und er wurde als arbeitsunfähig aus dem Krankenhaus entlassen. Auch schloss sich eine Rehabilitationsmaßnahme an. Auch begab er sich in psychologische Behandlung, bei welcher eine mittelschwere depressive Episode diagnostiziert wurde (F32.1).

Der Versicherungsnehmer unternahm so dann einen Arbeitsversuch mit reduzierten Stunden (ca. 4 Stunden). Während seiner Arbeit mit Ruhe- und Entspannungsphasen, hatte der Mandant trotzdem extreme Stresssituationen auf der Arbeit, die sich in Konzentrationsschwierigkeiten, Ängsten und Schlafstörungen zeigte manifestierten.

Es folgte sodann wieder Arbeitsunfähigkeit, da die reduzierten Stunden bereits zu viel für den Versicherten waren. Nach weiteren gescheiterten Arbeitsversuchen und psychiatrischen Behandlungen wurde so dann der Leistungsfall „Berufsunfähigkeit“ in die Wege geleitet, da die zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden konnte.

Jöhnke & Reichow bietet vollumfängliche Beratung & Begleitung in BU-Verfahren!

Die Rechtsanwaltskanzlei Jöhnke & Reichow beriet den Versicherten so dann über alle Punkte des Leistungsantragsverfahrens. Gerade auf Berufsunfähigkeitsverfahren hat sich die Kanzlei Jöhnke & Reichow spezialisiert. Der Versicherte wurde umfassend über das BU-Verfahren aufgeklärt. Auch wurde der Mandant umfassend über alle Reaktionsmöglichkeiten des Versicherers beraten.

Da der Versicherte die Beweislast für das Vorliegen einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit trägt, wurde der Mandant auch über alle Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag aufgeklärt. Auch wurde der Mandant der Kanzlei auf alle Möglichkeiten und Eventualitäten eines Ausgangs des Berufsunfähigkeits-, bzw. Leistungsantrags- Verfahrens hingewiesen.

Bereits in diesem noch „frühen“ Stadium des BU-Verfahrens wurden dem Versicherten erklärt, wie ein außergerichtliches Verfahren und ein mögliches gerichtliches Verfahren und eine etwaige Nachprüfung durch den Versicherer ablaufen kann. Auch etwaige Kostenrisiken wurde der Mandant beraten und ob zum Beispiel eine Rechtsschutzversicherung in Anspruch genommen werden kann.

Anerkennung der Berufsunfähigkeit nach nur 5 Monaten!

Nach nur 5 Monaten nach Einreichen des Leistungsantrages, wurde der Leistungsantrag durch die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. vollumfänglich bewilligt. Zwischenzeitlich ließ der Versicherer noch eine medizinische Begutachtung des Versicherten durchführen, wozu der Versicherer auch berechtigt ist. Das Versicherungsunternehmen darf selbst auch eigene medizinische Erhebungen machen und darf den Versicherten zum Arzt zur Untersuchung schicken.

Auch das medizinische Gutachten bestätigt die rechtliche Einschätzung der Kanzlei Jöhnke & Jöhnke: eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ist bewiesen. Der Versicherer erkannte somit alle vertraglichen Ansprüche den Mandaten unbefristet an. Der Versicherer kehrte dabei selbstverständlich rückwirkend alle vertragsgemäßen Leistungen an den Versicherungsnehmer aus. Dazu gehörten nicht nur die Berufsunfähigkeitsrenten, sondern auch die in der Vergangenheit zu viel gezahlten Beiträge, die für den Zeitraum der Berufsunfähigkeit zurückerstattet wurden.

Unterstützung durch erfahrene Experten zahlt sich in BU-Verfahren aus!

Bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung ist die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte gern Ihr Ansprechpartner und steht Ihnen jederzeit unterstützend zur Seite. 

Die Kanzlei blickt auf eine Vielzahl von Berufsunfähigkeits-Fällen zurück und kann Ihnen mit Erfahrung und Kompetenz dienen. Gerne unterstützen wir Sie bei der außergerichtlichen Geltendmachung der BU-Leistung und auch in einem späteren Prozess gegen den Versicherer. Eine Zusammenfassung des Ablaufes eines BU-Verfahrens können Sie unserem Beitrag Berufsunfähigkeitsversicherung: Der Ablauf des BU-Verfahrens entnehmen.

Soforthilfe zum Thema Berufsunfähigkeit können Sie der Seite www.bu-anwalt24.de entnehmen. Wir freuen uns über Ihre Anfrage und stehen Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB



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