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Berufsunfähigkeitsversicherung: Muss die Versicherung wirklich nicht zahlen?

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Häufig kommt es hier zu ungeahnten Problemen, wenn man als Versicherungsnehmer die Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch nehmen möchte. Zwei Problemkreise treten dabei regelmäßig in den Vordergrund:

  1. Die Versicherung beruft sich auf eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit.
  2. Die Versicherung behauptet, eine Berufsunfähigkeit liege gar nicht vor.

Am häufigsten bleibt man aktuell an der ersten Problematik hängen, die sich auch als schwieriger zu lösen gestaltet als die Frage der Berufsunfähigkeit, die zwar auch praktisch standardmäßig vom Versicherer als nicht gegeben behauptet wird, aber in der Regel über Vertragsauslegung und über Sachverständigengutachten geklärt werden kann.

Daher soll im Folgenden auf die Problematik der behaupteten Anzeigeobliegenheitsverletzung eingegangen werden. Gerade in früheren Jahren kam es nicht selten vor, dass man auf die Schnelle eine Versicherung bei einem mehr oder minder qualifizierten Makler/Vermittler abgeschlossen hat. Dabei wurden die Fragen im Antragsformular, gerade auch die Gesundheitsfragen, d. h. Angaben zu bestehenden Erkrankungen, ärztlichen Behandlungen, Krankheitszeiten u. a. schnell durchgegangen, teilweise fast schon übergangen, ohne dass man sich ausführlich mit Inhalt und Bedeutung dieser Fragen befasst hat. Auch aktuell kommt es immer wieder vor, dass der im Antragsformular so wichtige Punkt der Gesundheitsfragen bei der Antragsstellung nicht hinreichend Beachtung gefunden hat.

Wird man dann berufsunfähig, muss man nicht selten feststellen, dass die Versicherung sich darauf beruft, man habe bei Antragsstellung Fragen nicht korrekt oder unvollständig beantwortet. Das heißt im Fachjargon, man habe „eine Obliegenheit verletzt". Damit nicht genug, behaupten die Versicherer auch noch, man habe sie „arglistig getäuscht" und man fällt aus allen Wolken.

Hintergrund dieses Vorwurfs der Arglist ist, dass der Versicherer nach aktuellem Recht (gültig seit 01.01.2008) von der Pflicht zur Leistung frei wird, wenn der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit arglistig verletzt hat. Daher sind Versicherer schnell dabei, sich auf „Arglist" zu berufen. In anderen Fällen, in denen ein Versicherungsnehmer eine Obliegenheit etwa fahrlässig verletzt hat, kann der Versicherer seine Leistung „lediglich" kürzen oder muss gar dennoch leisten.

Das heißt, man muss über den Vorwurf, arglistig gehandelt zu haben, hinwegkommen. Dringt die Versicherung mit diesem Vorwurf durch, dann ist das Resultat für den Versicherungsnehmer bitter. Im schlimmsten Fall hat er jahrelang Beiträge bezahlt, wäre jetzt auf die Leistung zur Sicherung seines Lebensunterhalts angewiesen und geht nun völlig leer aus. Daher ist es wichtig zu eruieren, wann, wo und unter welchen Umständen man damals den Antrag gestellt hat. Von Bedeutung sind dabei u. a. folgende Gesichtspunkte:

  • Was wurde bei der Antragsstellung besprochen?
  • Welche Dokumente wurden vorgelegt?
  • Welche Hinweise und Erläuterungen wurden erteilt?
  • Was hat man selbst zum Vermittler/Makler gesagt?
  • Wie hat man einzelne Fragen und Hinweise verstanden?
  • War ein Vermittler der Versicherung tätig, oder ein unabhängiger Makler?
  • Kann man mündliche Angaben beweisen?
  • Wenn etwas nicht angegeben wurde, wie kam es dazu?

Eine weitere Rolle kann auch die Frage spielen, was genau man nicht angegeben hat und wie erheblich dieser Umstand ist. Dabei ist jeder Fall für sich zu betrachten. Das heißt, es kommt auf die genauen Umstände des Einzelfalles an.

Die einen Ausschluss der Leistungspflicht hervorrufende Arglist muss im Übrigen die Versicherung beweisen, wobei es Konstellationen gibt, aus denen häufig Rückschlusse gezogen werden: Wenn z. B. Erkrankungen oder Behandlungen nicht angegeben wurden, bei deren Bekanntsein davon auszugehen war, dass die Versicherung den Vertrag nicht angenommen hätte, wäre diese Angabe gemacht worden.

Man sollte sich in diesen Fällen unbedingt anwaltlich beraten lassen, ggfs. auch schon, ehe man, wenn der Fall der Berufsunfähigkeit eingetreten ist, die Leistungen bei der Versicherung beantragt. Spätestens dann aber, wenn die Versicherung die Leistungen abgelehnt hat. Regelmäßig übernimmt auch dann die Rechtschutzversicherung die Kosten der Beratung/anwaltlichen Tätigkeit. Diese Frage klären wir selbstverständlich auf Ihren Wunsch auch für Sie ab.


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