Berufsunfähigkeitversicherung: Kann ich berufsunfähig sein, obwohl ich meine Tätigkeit noch ausübe?

  • 2 Minuten Lesezeit

Ja, die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit setzt grundsätzlich nicht voraus, dass die bisherige Tätigkeit nicht mehr weiter ausgeübt wird. Erforderlich ist nur, dass die festgestellte Gesundheitsbeeinträchtigung die Fortsetzung der Tätigkeit vernünftigerweise und im Rahmen des Zumutbaren nicht mehr gestattet, so der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.07.2012 zu dem Aktenzeichen IV ZR 5/11.

Nach § 172 VVG und den gängigen Versicherungsbedingungen eines Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrags ist berufsunfähig, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann. 

Abzustellen ist also auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, so wie sie in gesunden Tagen ausgeübt wurde. Es muss dabei festgestellt werden, wie die Tätigkeit konkret ausgestaltet war. Hierbei ist auch der zeitliche Umfang der jeweiligen Tätigkeit zu berücksichtigen. Wurde die zuletzt ausgeübte Tätigkeit teilweise im Stehen und teilweise im Sitzen ausgeübt und bereitet dem Versicherten das Sitzen ganz erhebliche Schmerzen, kann entscheidend sein, in welchem zeitlichen Umfang die Tätigkeit sitzend ausgeübt wurde. 

Hierbei gilt der Grundsatz, dass der Versicherte in gesundheitlicher Hinsicht nicht überfordert werden darf. Überobligationsmäßige Anstrengungen müssen nicht erbracht werden. 

Wird die (sitzende) Tätigkeit weiterhin unter starken Schmerzen ausgeübt, kann also gleichwohl eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegen. Die Ausführung der Arbeit unter starken Schmerzen stellt nämlich dann eine überobligationsmäßige Anstrengung dar. Auch kann der Versicherer nicht verlangen, dass der Versicherte Medikamente gegen die Schmerzen einnimmt, die beispielsweise zu Organschäden führen können.

Allerdings ist zu beachten, dass die weitere Tätigkeit grundsätzlich ein Indiz dafür darstellt, dass der Versicherte seine Tätigkeit weiter ausüben kann. In diesen Fällen muss der Versicherte nachvollziehbar darlegen und beweisen, dass er die Tätigkeit weiter ausgeübt hat, dies aber im Rahmen des Zumutbaren nicht mehr möglich war. 

Eine weitere Voraussetzung ist auch, dass der Zustand voraussichtlich dauerhaft verbleiben wird. 

Sollte der Versicherer Ihren Leistungsantrag mit der Begründung ablehnen, dass die Tätigkeit derzeit weiter ausgeübt wird und daher keine Berufsunfähigkeit vorliegt, wenden Sie sich an einen auf das Versicherungsrecht spezialisierten Anwalt. 

Gern bin ich Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche behilflich.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Matthias W. Kroll LL.M., MCIArb

Beiträge zum Thema