Berufsunfähigkeit | zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit

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BGH: Anforderungen an Darlegungslast in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Lebensversicherung | Berufsunfähigkeitsversicherung | Fachanwalt für Versicherungsrecht

Die Anforderungen an die Darlegungslast des Versicherungsnehmers einer Berufsunfähigkeitsversicherung dürfen nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs nicht überspannt werden. Hintergrund der Entscheidung ist das häufige Beweisproblem, dass Kläger und Klägerinnen welche Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung geltend machen wollen, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit darstellen müssen und außerdem die Beeinträchtigungen durch die Erkrankung beweisen müssen. Gelingt der Beweis nicht, steht der Leistungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag auf der Kippe. Der BGH hat aber- bereits zum wiederholten Male - entschieden, dass die Anforderungen an die Verbraucher nicht überzogen werden dürfen.

Der Vortrag eines selbstständigen Zahntechnikers, dass der Umfang der Bürotätigkeit und der Besuche bei Zahnärzten vom Umfang der ihm nur noch eingeschränkt möglichen handwerklichen Produktion abhänge, sei als Tatsachenbehauptung abstrakt geeignet, die Rechtsfolge einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit zu begründen.

Eine Partei genügt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihren Substantiierungspflichten, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als bestehend erscheinen zu lassen. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden (Senatsbeschluss vom 19. November 2014 - IV ZR 317/13, juris Rn. 8; 4 5 - 5 - Senatsurteil vom 18. April 2012 - IV ZR 147/10, VersR 2012, 1110 Rn. 17; jeweils m.w.N.).

Ihr Fachanwalt für Versicherungsrecht in Nürnberg und Fürth | Rechtsanwalt Christian Fiehl, LL.M.


BGH, Beschluss vom 21.04.2021 - IV ZR 88/20 (OLG Nürnberg), BeckRS 2021, 10150



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