Berufung oder Revision - was ist das richtige Rechtsmittel für mich ?

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Berufung oder Revision - was ist das richtige Rechtsmittel für mich ?

Die Wahl des richtigen Rechtsmittels wird häufig unterschätzt und sollte genauestens abgewogen werden.

Was ist ein Rechtsmittel ?

Ein Rechtsmittel ist die Anfechtung eines strafrechtlichen Urteils. Ein Rechtsmittel steht jedem Angeklagten nach der ersten Instanz zu. Es gibt grundsätzlich zwei Rechtsmittel (sieht man mal der Übersicht halber von den Beschwerdemöglichkeiten ab): Berufung und Revision.

Was ist eine Berufung

Die Berufung (§§ 312 ff. StPO) führt im Umfang ihrer Anfechtung zu einer völlig neuen Verhandlung der Sache. Es findet eine neue Hauptverhandlung statt, in der nicht das angefochtene Urteil geprüft, sondern über das völlig neu entschieden wird. Es handelt sich sozusagen um eine zweite Tatsacheninstanz.

Der Unterschied zur ersten Instanz ist, dass die zweite Instanz vor einem höheren Gericht stattfindet, und dass die Aussagen aus der ersten Instanz, die in der Hauptverhandlung geäußert und im Protokoll nach § 273 Abs. 2 StPO in ihren wesentlichen Aussagegehalten niedergeschrieben wurden, in der zweiten Instanz vorgehalten und auf Widersprüche geprüft werden können. 

Die Berufung kann auf den Rechtsfolgenausspruch (auf die verhängte Strafe) beschränkt werden, so dass der Abgeurteilte der ersten Instanz sich mit dem vorgeworfenen und verurteilten Sachverhalt der Straftat einverstanden erklären kann, aber eine günstigere Strafe begehrt. 

Was ist eine Revision ?

Bei der Revision wird nicht erneut über Tatsachen entschieden. Dies hat nun ausschließlich in der vorherigen Instanz stattgefunden. Ein Neuverhandlung ist ausgeschlossen. Mit der Revision wird das Urteil auf Rechtsfehler überprüft. Es wird also die Frage geklärt, ob das Urteil mit seinen Feststellungen ordentlich zustande gekommen ist. 

Zweck der Revision ist die Wahrung der Rechte des Angeklagten. 

Besonderheiten:

Nun kommt die Schwierigkeit. Welches Rechtsmittel ist das Richtige?

Erste Instanz Amtsgericht 

Sollte das erste Urteil vor dem Amtsgericht ausgesprochen worden sein, stehen dem Abgeurteilten beide Rechtsmittel zur Verfügung. Er kann also wählen, ob er entweder in Berufung vor das Landgericht geht oder die Revision vor dem Oberlandesgericht wählt. Wenn der Abgeurteilte die Berufung wählt, kann er anschließend dieses Urteil nocheinmal durch die Revision prüfen lassen. 

Manchmal empfiehlt es sich, die Berufung zu überspringen, und das Urteil des Amtsgerichts direkt mit der Revision anzugreifen. Man spricht hierbei von einer Sprungrevision. 

Diese Möglichkeit ist vielen nicht bekannt. Selbst Staatsanwälte schlagen den Verteidigern in der Hauptverhandlung laut gönnend vor, man könne doch in Berufung gehen, wenn ihnen das Urteil nicht passt. Dabei verkennen diese in solchen Momenten, dass bei groben und offensichtlichen Fehlern bei der Urteilsfindung das Rechtsmittel der Sprungrevision durchaus effektiver sein kann, als wie immer vor dem Landgericht die Berufung einzulegen. 

Die schönsten Rechtsprechungen sind genau so schon zu Stande gekommen. 

Erste Instanz Landgericht 

Sollte die erste Instanz vor dem Landgericht gewesen sein, so hat der Angeklagte nur die Möglichkeit das Urteil mit der Revision überprüfen zu lassen. Eine zweite Tatsacheninstanz gibt es nicht mehr. Es muss daher bereits in der Verteidigung sehr darauf geachtet werden, keine Fehler zu machen, denn eine zweite Chance gibt es selten !

Ausnahme Jugendstrafrecht.

Sollte der Angeklagte in der ersten Instanz nach dem Jugendstrafrecht verurteilt worden sein, so stehen ihm zwar beide Möglichkeiten, Berufung oder Revision zur Verfügung, er hat allerdings nur Recht auf eines von beiden. Sollte die Berufung daher nicht das gewünschte Ergebnis erzielen, gibt es keine Möglichkeit hiergegen noch einmal vorzugehen. Dem entsprechend frei kann das Berufungsgericht agieren. 

Ergebnis

Das waren jetzt nur einfache Beispiele anhand der gängigsten Beispiele. Der Realität bei Gericht sieht natürlich noch andere Kombinationsmöglichkeiten vor aber man erkennt schon, das die Auswahl des Rechtsmittels nicht dem Laien überlassen werden sollte, sondern dem Fachmann. 

Der Strafverteidiger Ihres Vertrauens wird Ihnen sicherlich weiterhelfen können. 

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