Rechtsmittel bei Verurteilung - Berufung und Revision

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Im Falle einer Verurteilung stehen dem Betroffenen unterschiedliche rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung.

Berufung

Fand die Verhandlung vor einem Amtsgericht statt, ist zunächst an das Rechtsmittel der Berufung zu denken. Wird diese fristgerecht eingelegt, findet die Verhandlung zu dem gleichen Tatvorwurf noch einmal vor einem höherrangigen Gericht (Landgericht) statt. Hier kommt es zu einer zweiten Verhandlung, welche der ersten im Wesentlichen gleicht. Es werden noch einmal alle Zeugen zu der Sache vernommen und dem Verurteilten steht die Möglichkeit offen, nochmals seine Sicht der Dinge darzulegen. Es erfolgt also erneut eine Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.

Ein Beispiel: In einer Verhandlung vor dem Amtsgericht wurde einem Mann die Begehung einer Straftat zur Last gelegt, Der Tatnachweis sollte aufgrund der Zeugenaussage einer anderen Person geführt werden. Der Zeuge hatte in der Verhandlung angegeben, den Angeklagten bei der Begehung einer Straftat beobachtet zu haben. Das Gericht schenkte den Angaben des Zeugen Glauben und verurteilte daraufhin den Mann.

In der Berufungsverhandlung besteht nun die Möglichkeit, dass ein höheres Gericht den Zeugen erneut vernimmt und sich eine eigene Meinung bildet. Möglicherweise hält das Berufungsgericht den Belastungszeugen für unglaubwürdig und spricht den Angeklagten frei. Gegebenenfalls glaubt es dem Zeugen auch, verurteilt den Angeklagten aber lediglich zu einer geringeren Strafe.

Die Berufung bietet sich somit insbesondere in Fällen an, in denen das Strafmaß des ersten Urteils oder die Beweiswürdigung des Amtsgerichtes als unrichtig empfunden wird.

Revision

Wurde die erste Verhandlung vor dem Landgericht geführt oder erfolgte eine weitere Verurteilung im Berufungsverfahren, bietet sich das Rechtsmittel der Revision an. Hier ist die Kontrolle des Revisionsgerichts jedoch auf die Überprüfung von Rechtsfehlern beschränkt. Dies ist insofern nachteilhaft, als dass die vorherige Gerichtsentscheidung nicht mehr - beziehungsweise nur noch in sehr engen Grenzen - auf Fehler in der Würdigung von Beweismitteln überprüft werden kann.

Die Ausarbeitung einer strafrechtlichen Revisionsschrift ist eine juristisch anspruchsvolle Aufgabe. Auch hier genügt es (ebenso wie im Wiederaufnahmeverfahren) nicht, das Gericht alleine auf das Vorliegen vor Rechtsfehlern aufmerksam zu machen um eine Aufhebung des fehlerhaften Urteils zu erreichen. Vielmehr sind sämtliche Fehler in einer speziell vorgeschriebenen Art und Weise darzulegen und rechtlich zu begründen.

Zudem sind hier insbesondere Praxiskenntnisse und Erfahrung bei der Bearbeitung von Revisionsverfahren gefragt. Denn es gibt einige typische Fehlerquellen, welche ein hierauf geschultes Auge zu erkennen vermag. Rechtsanwalt Odebralski verfügt über diese Erfahrung und ihm wurden bereits eine Vielzahl von Revisionsverfahren anvertraut.

Auswahl des richtigen Rechtsmittels

Erwägt der Verteidiger die Einlegung von Rechtsmitteln gegen eine Verurteilung, sollte gegenüber dem erkennenden Gericht zunächst ein unbestimmtes Rechtsmittel eingelegt werden. Erst nach Zugang der schriftlichen Urteilsgründe kann darüber entschieden werden, ob das Urteil rechtsfehlerhaft ist, womit eine Revision einzulegen wäre. Enthält das Urteil keine Rechtsfehler, kommt die Einlegung einer Berufung in Betracht (zumindest dort, wo die Berufung möglich ist).

Bei der Entscheidung über das richtige Rechtsmittel handelt es sich um eine wichtige Weichenstellung, bei welcher sich die Qualität des Rechtsanwalts zeigt.

Ein geschulter Advokat vermag das Urteil auf die Rechtsfehlerhaftigkeit hin zu erkennen und zuverlässig zu beurteilen. Bei der Wahl des Rechtsmittels sollte sich der Anwalt seiner besonderen Verantwortung bewusst sein. Hat eine eingelegte Revision gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts keinen Erfolg, wird das Urteil rechtskräftig. Ist sie jedoch erfolgreich, wird die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen und es besteht die Möglichkeit, nach einer nochmaligen Verurteilung sodann die Berufung einzulegen. Hiermit hätte man - umgangssprachlich gesagt - „eine Instanz hinzugewonnen".

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