Beschluss vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers

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Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat sich in einem aktuellen Beschluss vom 04.11.2022 – 12 Ta 8/22 zur Frage geäußert, welcher Rechtsweg bei der Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers offen steht.

Konkreter Fall

Der Kläger vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg war seit 2009 Geschäftsführer der Beklagten. Nachdem er mit Schreiben vom 15.02.2022 sein Amt als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung niedergelegt hatte, kündigte die Beklagte alle bestehenden Geschäftsführerdienstverträge ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Dagegen erhob der Kläger dann vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage. Dabei beantragte er die Feststellung, dass das bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung beendet sei und dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände ende. Die Kündigung sei unwirksam und nichtig. Die Beklagte rügte die Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten. Das Arbeitsgericht erklärte sich für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg.

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Spannende Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht lehnte ein Vorliegen der Sperrwirkung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ab. Die Sperrwirkung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG bedeutet, dass Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrag allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind, nicht als Arbeitnehmer gelten. Da der Kläger sein Amt als Geschäftsführer niedergelegt hatte, war die Sperrwirkung entfallen.

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Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit nach LAG Baden-Württemberg

Das Landesarbeitsgericht nahm die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit dann als Folge der „Doppelrelevanz“ der Arbeitnehmerschaft an. Bei einem Klageantrag, von dessen Begründetheit nur dann ausgegangen werden kann, wenn das Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist, eröffnet bei streitiger Tatsachengrundlage die einfache Rechtsansicht der Klagepartei, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handeln würde, den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten. Das LAG Baden-Württemberg war der Auffassung, dass ein solcher Fall dann vorliege, wenn die Unwirksamkeit der Kündigung zumindest schwerpunktmäßig auf einem Verstoß gegen das Kündigungsschutzgesetz gestützt wird.

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Wichtige Differenzierung für Fragen des Rechtswegs

Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten ist offen, in den Fällen, wenn der Geschäftsführer von seiner Tätigkeit als weisungsbefugtes Vertretungsorgan der Gesellschaft noch nicht abberufen ist bzw. sein Mandat noch nicht niedergelegt hat. Zeitlich danach geht es dann mit einer Kündigungsschutzklage gegen eine ordentliche Kündigung zum Arbeitsgericht.

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