Beschränkung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt durch Ehevertrag kann unwirksam sein

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Ehevertragliche Regelungen, durch die der nacheheliche Anspruch auf Betreuungsunterhalt auf das Existenzminimum beschränkt wird, können unwirksam sein, wenn ein Kinderwunsch nicht auszuschließen ist und man bereits bei Vertragsschluss vorhersehen konnte, dass etwaige berufliche Einschränkungen wegen Kinderbetreuung nur einen Ehegatten treffen würden (OLG Celle hat mit Beschluss vom 13.09.2018, Az.: 17 UF 28/18 ).

Die Möglichkeit der Ehegatten, die Scheidungsfolgen vertraglich zu regeln, darf grundsätzlich nicht dazu führen, dass die Lasten einer Ehe entgegen dem Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen nur von einem Ehegatten allein zu tragen sind. Zum Kernbereich der Scheidungsfolgen zählt vor allem der Anspruch auf Unterhalt wegen Betreuung eines minderjährigen Kinds. 

Dieser Anspruch auf Betreuungsunterhalt ist am Kindesinteresse ausgerichtet und deshalb der Dispositionsfreiheit der Ehegatten weitgehend entzogen.

Sollte ein Kinderwunsch bei Vertragsschluss noch nicht bestanden haben oder aufgrund der beiderseitigen Berufstätigkeit beider Ehegatten noch nicht absehbar gewesen sein, dass einer der Ehegatten seine Berufstätigkeit würde aufgeben müssen, hindert eine Modifikation oder ein Ausschluss die Wirksamkeit des Vertrags möglicherweise nicht. 

Soweit der Vertrag eine sog. salvatorische Klausel (Erhaltungsklausel) enthält, ist aber nur die betreffende Regelung unwirksam und nicht der ganze Vertrag. 

Zu beachten ist allerdings, dass ein in der Gesamtheit für einen Ehegatten allein nachteiliger Ehevertrag nur dann im Ganzen unwirksam ist, wenn er das Ergebnis einer ungleichen Verhandlungsposition ist.


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