Beschuldigter wegen WhatsApp

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Oftmals werden im Rahmen von Ermittlungsverfahren umfangreich digitale Daten sichergestellt.  Darunter befinden sich auch häufig Mobiltelefone. 

Die Handydaten werden regelmäßig von den Ermittlungsbehörden ausgewertet. 

Zu den relevanten Daten zählen auch die Textnachrichten, die mit dem Handy versandt wurden.

Haben Sie das Pech, dass sich ihre Kontaktdaten auf einem beschlagnahmten Handy befinden, können Sie völlig unvermittelt zu einem Beschuldigten in einem Strafverfahren werden. Die z.B. per Whatsapp ausgetauschten Nachrichten können da schnell zum Bumerang werden. Wird z.B gegen ihren Bekannten, dessen Handy beschlagnahmt wurde, wegen eines BTM-Deliktes ermittelt, so wird bei den Behörden schnell der Verdacht generiert, dass alle diejenigen die von dem Beschuldigten kontaktiert wurden ihrerseits in den Betäubungsmittelhandel involviert sind.

Die ausgetauschten Textnachrichten werden so interpretiert, dass sie irgendwie einen angeblichen Zusammenhang zu dem Anlaßdelikt haben. Die Interpretation findet sich dann häufig in den Aktenvermerken der Polizei, in denen die Chatprotokolle ausgewertet werden und die oftmals sehr weit von den wirklich ausgetauschten Texten entfernt sind.

Sofern gegen Sie kein Anfangsverdacht einer Straftat bestand handelt es sich bei den vorgefundenen Texten um sogenannte Zufallsfunde, die nicht in jedem Fall gegen Sie verwendet werden dürfen. Die Verwertung ist  nur dann zulässig, wenn sich Verdachtsmomente für eine sogenannte Katalogtat finden. Das sind sehr schwerwiegende Delikte, die in §100a StPO definiert sind. So reicht z.B ein einfaches BTM-Delikt (z.B. Besitz geringer Menge von Cannabis) nicht aus, damit das Chatprotokoll verwertet werden darf. Es müssen sich schon Hinweise auf einen gewerbsmäßigen BTM-Handel ergeben.

Erfahren Sie von ihrem Status als Beschuldigter in einem Strafverfahren, welches aufgrund eines Zufallfundes gegen Sie eingeleitet wurde, sollten Sie über ihren Verteidiger schnellstmöglichst Akteneinsicht nehmen und prüfen lassen, ob in ihrem Fall ein Beweisverwertungsverbot eingreift.  Dieses wird von den Ermittlungsbehörden häufig übersehen, denn nicht alle im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens auftauchenden Daten sind gegen die Betroffenen uneingeschränkt verwertbar. 

Sofern neben den sichergestellten Daten keine weiteren belastenden Beweise gegen sie vorhanden sind haben Sie gute Chancen das  geführte Ermittlungsverfahren frühzeitig zur Einstellung zu bringen.
Gerne prüfe ich für Sie, ob in ihrem Fall ein Beweisverwertungsverbot eingreift.

Natürlich sollten Sie ihre Kommunikation in Online-Medien vorsichtig gestalten und Inhalte mit strafrechtlichem Bezug möglichst vermeiden.

Denn letztlich weiß man nie, wo die ausgetauschten Texte einmal landen.


R e c h s a n w a l t  u n d  F a c h a n w a l t  f ü r  S t r a f r e c h t

Kindermann




 


 








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