Richtiges Verhalten bei Inhaftierung

  • 1 Minuten Lesezeit

Für den Fall der vorläufigen Festnahme durch die Polizei und der im Raum stehenden Verkündung eines Haftbefehls sollte jeder Beschuldigte wissen, dass ihm nach neuen Recht in jedem Fall das Recht zusteht einen Pflichtverteidiger hinzuzuziehen. Dem Beschuldigten steht jetzt ein eigenes Antragsrecht in Bezug auf die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu. In den Fällen der notwendigen Verteidigung muss dann dem Antrag auf Hinzuziehung eines Pflichtverteidigers entsprochen werden, wenn der Beschuldigte zwecks Verkündung des Haftbefehls dem Ermittlungsrichter vorgeführt wird.

Das gleiche gilt, wenn der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren verantwortlich von der Polizei vernommen werden soll. In den Fällen der notwendigen Verteidigung darf die Vernehmung erst nach Bestellung eines Pflichtverteidigers erfolgen, es sei denn der Beschuldigte erklärt sich dazu bereit auszusagen ohne dass eine Bestellung des Pflichtverteidigers erfolgt ist.

Es ist jedoch dringend davon abzuraten sich einer Vernehmung zu stellen ohne zuvor anwaltlichen Rat einzuholen bzw. ohne den Inhalt der Ermittlungsakte zu kennen. Der Beschuldigte sollte in jedem Fall von seinem Antragsrecht in Bezug auf die  Bestellung eines Pflichtverteidigers Gebrauch machen.

Das Recht der Pflichtverteidigung wurde umfangreich reformiert und europäischen Richtlinien angepasst. 

Kernpunkt ist, dass dem Beschuldigten in einem Ermittlungsverfahren zu einem möglichst frühen Zeitpunkt ein Verteidiger zur Seite stehen soll. Erfahrungsgemäß sind unverteidigte Beschuldigte der Vernehmungssituation nicht gewachsen und es kommt dann oftmals zu erheblichen Selbstbelastungen des Beschuldigten. Das schafft für die weitere Verteidigung erhebliche Nachteile. 

Deshalb soll zu einem möglichst frühen Zeitpunkt im Verfahren ein Verteidiger bzw. Pflichtverteidiger an der Seite des Beschuldigten stehen.

Fachanwalt für Strafrecht, Peter Kindermann



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Peter Kindermann

Beiträge zum Thema