Bestattungpflicht und/oder Kostentragungspflicht

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Bestattungspflicht und/oder Kostentragungspflicht


Gemäß den Bestattungsgesetzen, u.a. in Niedersachsen und in Sachsen-Anhalt, besteht eine Bestattungspflicht. Danach wird festgelegt, wer als nächster Angehöriger des Verstorbenen für eine ordnungsgemäße Bestattung Sorge zu tragen hat. Als verheirateter Ehepartner sind Sie verpflichtet, sich um die Formalitäten einer anstehenden Bestattung zu kümmern und zunächst vorläufig die Kosten übernehmen. Dies muss jedoch nicht zwingend zusammenhängen.


Denn die Kostentragungspflicht verpflichtet die Erben des Verstorbenen, die Bestattungskosten letztendlich zu bezahlen. Nur in dem Fall, wo Sie mit dem verstorbenen Ehepartner/in formal noch verheiratet waren und gleichzeitig gesetzlicher Erbe oder Miterbe sind, trifft Sie die Bestattungspflicht und die Kostentragungspflicht. Im Fall einer Erbengemeinschaft, treffen alle Miterben diese beiden Pflichten.

           

Bei Getrenntleben, sind Sie nach wie vor formal verheiratet und gelten als Angehöriger. In dieser Rolle sind Sie grundsätzlich vorrangig für die Bestattung Ihres verstorbenen Ehepartners in die Pflicht zu nehmen und müssen auch in diesem Fall die Kosten für die Bestattung tragen. Es ist daher unerheblich, ob Sie getrennt leben und sich für den verstorbenen Ehepartner möglicherweise nicht mehr verantwortlich fühlen. Die Reihenfolge lautet daher wie folgt:


  • zuerst Ehepartner und eingetragene Lebenspartner,
  • dann die Kinder,
  • die Eltern,
  • die Geschwister
  • oder sonstige sorgeberechtigte Verwandte.


Schlussendlich müssen daher die Großeltern, die Enkelkinder oder sonstige Verwandte herhalten. Soweit das Amt für öffentliche Ordnung, als Polizeibehörde die Kosten der Bestattung vorläufig übernommen hat, wird sehr genau recherchiert, ob sich nicht doch noch ein verpflichteter Angehöriger finden lässt. Sind Sie also noch verheiratet, werden Sie mit Ihrer Inanspruchnahme rechnen müssen.


Ein Scheidungsverfahren endet grundsätzlich erst mit der durch das zuständige Familiengericht verkündeten Scheidung der Ehe. Wenn jedoch ein Ehepartner während des bloß eingereichten Scheidungsantrages verstirbt, endet die weitreichende Verpflichtung des Ehepartners auch die Bestattungskosten zu übernehmen erst mit der rechtskräftigen Scheidung. So hatte sich in letzter Instanz als höchstes Zivilgericht in Deutschland der Bundesgerichtshof mit der Frage der Übernahme der Beerdigungskosten in einem solch gelagerten Fall beschäftigt (BGH - Urteil vom 17.11.2011, Az: V ZR 82/11).



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