Bestehen Ausgleichsansprüche für Investitionen am Haus der Eltern der Ex-Lebensgefährtin?

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Mit Urteil vom 04.03.2015, Az. XII ZR 46/13, hatte der BGH zu entscheiden, ob dem Kläger Ausgleichsansprüche gegen die Eltern seiner ehemaligen Lebensgefährtin zu stehen.

Der Kläger lebte seinerzeit mit der Tochter der Beklagten in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft in deren Hausanwesen. Nach der Geburt des gemeinsamen Kindes nahmen die Beklagten einen Kredit in Höhe von 50.000 € auf, um die Wohnsituation für die Familie zu verbessern. Zwischen Beklagten und Kläger wurde vereinbart, dass letzterer mit seiner Familie die neuen Räume ohne Zahlung von Mietkosten beziehen könne, wenn er das Haus ausbaue.

Der Kläger investierte 2.168 Arbeitsstunden und 3.099,47 € an Material für den Umbau. Ferner übernahm er die Zahlung der Darlehensrate für ein Jahr in Höhe von insgesamt 2.054 €. Nach Beendigung der Lebensgemeinschaft zog der Kläger aus der Wohnung aus. Er machte danach die getätigten Investitionen im Rahmen des Ausgleichsanspruches durch Vertragsanpassung nach § 313 BGB geltend.

Hinsichtlich der Arbeitsleistungen des Klägers führt der BGH aus, dass diese grundsätzlich nach dem Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu Ausgleichsansprüchen führen, da sie eine geldwerte Leistung darstellen. Jedoch müsse zwischen den beiden Partnern eine stillschweigende Übereinkunft bestehen, dass die Arbeitsleistungen zur Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft erbracht werden (sog. Kooperationsvertrag).

Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um die beiden Partner, sondern um den ehemaligen Lebensgefährten und die Eltern der ehemaligen Lebensgefährtin. Damit scheidet ein Anspruch aus Kooperationsvertrag aus.

Das Gericht qualifiziert die Beziehung zwischen Kläger und Beklagten als Leihverhältnis gemäß §§ 598ff BGB. Grundsätzlich könnte ein Anspruch auf Verwendungsersatz aus dem Leihvertrag aus § 601 II 1 BGB bestehen. Dieser verweist auf die Regelungen der Geschäftsführung ohne Auftrag. Nach § 685 I BGB scheidet ein Anspruch aus GoA jedoch aus, wenn der Geschäftsführer nicht die Absicht hatte, vom Geschäftsherrn die Kosten ersetzt zu bekommen. Dies ist der Fall, da der Kläger damals die Umbaukosten nicht ersetzt haben wollte, sondern Mietzinsfrei wohnen wollte.

Es besteht auch kein Anspruch aus § 812 I 2 Alt.1 BGB, da das Leihverhältnis noch nicht beendet ist und somit der Rechtsgrund noch nicht weggefallen ist.

Des Weiteren besteht auch kein Anspruch aus § 812 I 2 Alt. 2 BGB. Zwar haben die Parteien eine Zweckabrede, mietfreies Wohnen für die Umbaukosten, vereinbart. Deren Erfolg ist durch den Auszug des Klägers ebenfalls nicht eingetreten. Jedoch müssten die Beklagten insofern bereichert sein, als sie die ausgebauten Räume vorzeitig vermieten hätten können. Tochter und Enkelkind der Beklagten wohnen jedoch weiterhin in den Räumen. Somit fehlt es an einer Bereicherung der Beklagten.

Ansprüche für die Erstattung der Materialkosten in Höhe von 3.099,47 € scheiden aus Vertrags- und Bereicherungsrecht aus den oben ausgeführten Gründen aus. Ferner besteht auch kein Anspruch aus Schenkung gemäß § 516 BGB, da der Beklagte die Räume für seine Familie umbaute und nicht den Beklagten direkt zukommen lassen wollte.

Für die gezahlten Darlehensraten in Höhe von 2.054 € könnte ein Ausgleichsanspruch nach § 313 BGB bestehen. Insofern hatten die Parteien die Zweckabrede, mietfreies Wohnen für Umbaukosten, vereinbart, was durch den Auszug des Beklagten, zumindest für ihn selbst, nicht mehr möglich ist. Jedoch kann eine Vertragsanpassung nur verlangt werden, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles einer Partei das Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.

Der BGH sieht 13 Monate mietfreies Wohnen im Gegenzug für die geleisteten Darlehensraten von 2.054 € als nicht unangemessen.

Fazit: Im vorliegenden Fall bestehen keine Ausgleichsansprüche des Klägers gegen die Beklagten.


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