Bestimmung des anzuwendenden Rechts auf Leihmutterschaft in der Ukraine (2. Teil)

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 „Wunscheltern“ als Staatsangehörige der BRD sind mit dem Recht ihres Staates nicht beschränkt, einen solchen Vertrag im Ausland abzuschließen, sogar wenn das innere deutsche Recht es verbietet.

Die Erfüllung eines solchen Vertrages endet mit dem Eintragen der „Wunscheltern“ als rechtlicher Eltern in einem Standesamt der Ukraine. Diese Eintragung selbst ist eine der wesentlichen Voraussetzungen für einen solchen Vertragsabschluss.

Für den mit der medizinischen Einrichtung abgeschlossenen Vertrag gelten die Normen des Schuldrechts und in diesem Fall ist das Recht auf den Dienstleistungsvertrag anzuwenden, das mit ihm am engsten verbunden ist, nämlich das Recht des Staates, in dem der Auftragnehmer vertraglich verpflichtet ist (Artikel 44 des Gesetzes „Über die IPR“).

Die gleiche Rechtsnorm ist auch vorgesehen in Art. 4 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I): Dienstleistungsverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Das heißt, dass die Normen des materiellen Rechts der Ukraine auf den Vertrag über die Behandlung von Unfruchtbarkeit und die Kindesaustragung von einer Leihmutter angewendet werden sollen, wo sich die medizinische Einrichtung und die Leihmutter befinden, die solche Leistungen erbringen.

Auf solche Weise bestimmen alle Kollisionsnormen des ukrainischen internationalen Privatrechts gerade das Recht der Ukraine, das auf die Beziehungen der Geburt eines Kindes von einer Leihmutter und auf die Beziehungen der Bestimmung seiner Abstammung anzuwenden ist. Und sie bestimmen dementsprechend die rechtlichen Gründe für die Eintragung der „Wunscheltern“ als rechtlicher Eltern eines solchen Kindes, wie es in Teil 2 Artikel 123 des FamGB der Ukraine festgelegt ist.

Zur Nichtanerkennung der Elterneintragung in Deutschland durch das ukrainische Standesamt.

Eine grundsätzliche Schlussfolgerung des Bundesgerichtshofes in den oben erwähnten Sachen lautet:

„Die Eintragung im ukrainischen Geburtenregister stellt ebenso wie eine aufgrund dessen ausgestellte Geburtsurkunde keine anerkennungsfähige Entscheidung im Sinne von § 108 Abs. 1 FamFG dar.“

Eine solche Schlussfolgerung wird insbesondere auf der Grundlage der folgenden Argumente des BGH getroffen:

„Als Gegenstand der verfahrensrechtlichen Anerkennung kommen im Regelfall Entscheidungen ausländischer staatlicher Gerichte in Betracht, wobei es ausreicht, dass diese eine feststellende Wirkung haben.“

„Der ausländische Behördenakt muss seiner Wirkung nach einer deutschen Gerichtsentscheidung entsprechen. Aus diesem Grund kann eine bloße Registrierung nicht Gegenstand einer Entscheidungsanerkennung nach § 108 FamFG sein.“

„Das zeigt sich etwa daran, dass die Eintragung in das Register jederzeit berichtigt werden kann, wohingegen eine Gerichtsentscheidung entweder mit einer entsprechenden materiellen Rechtskraftwirkung ausgestattet ist oder die Rechtsfrage ansonsten verbindlich und abschließend klärt.“

Im Unterschied zu diesen Entscheidungen in anderen ähnlichen Fällen über die Anerkennung der rechtlichen Eltern des von der Leihmutter geborenen Kindes, welche in gerichtlicher Ordnung festgestellt und in beiden Fällen von den Urteilen der US-Gerichte bestätigt wurden, hat der BGH durch seine Beschlüsse XII ZB 463/13 vom 10.12.2014 und XII ZB 224/17 vom 05.09.2018 solche ausländischen Entscheidungen als den Anforderungen des §108 Abs. 1 FamFG entsprechend anerkannt. Und solche ausländischen Urteile sind die Grundlage für die Eintragung der „Wunscheltern“ als rechtliche Eltern im Gegensatz zur einfachen Eintragung in das Register durch das Standesamt.

Wichtig ist auch in den letzten Beschlüssen, dass der BGH die Entscheidungen des EGMR und der Menschenrechtskonvention berücksichtigt und den Aspekt des Kindeswohls als Priorität für die Annahme einer positiven Entscheidung zur Anerkennung der Urteile von Gerichten eines anderen Staates betrachtet.

Deswegen ist es begründet, dass die deutschen „Wunscheltern“ den Antrag oder die Klage für die Mutterschaftsfeststellung vor einem ukrainischen Gericht einreichen und in diesem Verfahren nach ukrainischem Recht die Entstehung der Verwandtschaftsbeziehungen zwischen den genetischen Eltern und dem Kind bestätigen.

Beispiele solcher Fälle sind bereits aufgetreten. Dabei wurden einige Gerichtsverfahren zur Feststellung der Verwandtschaft zwischen dem Kind und der Mutter, der Bürgerin der BRD, mit unserem Beistand positiven rechtskräftigen Entscheidungen geendet.

Prinzipiell wichtig ist dabei die Vorbereitung aller Unterlagen, die für die Durchführung eines solchen Falles erforderlich sind. Die Hilfe dabei kann von einer medizinischen Einrichtung selbst, die die entsprechenden Dienstleistungen erbringt, aber seinen Kunden häufig nicht helfen möchte, oder von einem für solche Angelegenheiten spezialisierten Anwalt geleistet werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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